Strafrecht Allgemeiner Teil II. Sabine Tofahrn
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Die herrschende Meinung in der Literatur sowie die Rechtsprechung legen psychologisierende Kriterien bei der Beurteilung der Freiwilligkeit zugrunde. Danach handelt derjenige freiwillig, wer die weitere Tatbegehung aufgrund autonomer Motive aufgibt. Entscheidend ist, ob der Täter als „Herr seiner Entschlüsse“ in freier Selbstbestimmung die Tat aufgegeben hat. Unerheblich ist, ob das Rücktrittsmotiv sittlich billigenswert ist oder nicht. Als autonome Motive werden Gewissensbisse, Reue, Mitleid mit dem Opfer, Angst vor Strafe sowie Scham angesehen.[42] Heteronome Motive liegen vor, wenn der Täter fremdbestimmt zur Aufgabe der Tat veranlasst wird. Von solchen heteronomen Motiven wird z.B. ausgegangen, wenn nachträglich eine Situation eingetreten ist, die die Durchführung der Tat zwar nicht ausschließen, die der Täter vernünftigerweise aber nicht auf sich nehmen möchte, z.B. eine plötzliche Polizeikontrolle, die die Gefahr der sofortigen Entdeckung in sich birgt. Auch innere Hemmungen, wie z.B. die Unfähigkeit des Täters, Blut zu sehen, schließen als heteronomes Motiv die Freiwilligkeit aus.
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Anmerkungen
BGH StV 1982, 1; Jäger Strafrecht AT Rn. 312.
BGHSt 9, 48, 1475.
Puppe NStZ 1984, 490.
Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 887.
S. Übungsfall Nr. 1 „Der Pechvogel“.
BGHSt 35, 90, Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 890.
Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 890.
Gössel GA 2012, 65; Putzke ZJS 13, 620.
BGH NStZ 2012, 562.
Roxin Höchstrichterliche Rechtsprechung zum AT, 1998 Fall 61, S. 193.
BGHSt 9, 48.
BGH NStZ 1984, 264.
Schönke/Schröder-Eser § 24 Rn. 21.
BGHSt 33, 295; BGH NStZ 2005, 150; Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 891.
BGHSt 39, 221; derselbe in NJW 93, 2061.
Jäger Strafrecht AT Rn. 318 m. w. N.; Roxin JZ 1993, 896.
Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 893.
Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 893.
BGHSt 22, 330.
BGHSt 31, 170.
Wessels/Beulke/Satzger Strafrecht AT Rn. 896; Jäger Strafrecht AT Rn. 315 f.
BGH Entscheidung vom 9.7.2009, 3 StR 257/09 abrufbar unter www.bundesgerichtshof.de.
BGHSt 36, 224; BGH NStZ 1998, 614 mit Anm. Jäger NStZ 1999, 608.