Strafrecht Allgemeiner Teil II. Sabine Tofahrn
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Beispiel
A hat in dem Haus der abwesenden Eheleute B und C Feuer gelegt, als ihn wegen der im oberen Geschoss schlafenden Kinder plötzlich Gewissensbisse plagen. Er ruft aufgrund dessen in der Gaststätte an, in der sich die Ehefrau B befindet und erklärt ihr, dass sie sofort nach Hause kommen möge. Den Grund, warum sie nach Hause kommen soll, teilt er ihr nicht mit. Gleichwohl eilt B sofort nach Hause, entdeckt den Brand, der alsdann durch die Feuerwehr, die von B herbeigerufen wird, gelöscht werden kann, bevor er von den Gardinen auf das Haus übergreift. Um sicherzugehen, dass der Brand rechtzeitig entdeckt wird, ist A darüber hinaus selbst zur Brandstelle geeilt, wo er vor der Feuerwehr eintrifft.[36]
Der BGH hat hier zu Gunsten des A einen strafbefreienden Rücktritt vom beendeten Versuch angenommen. Von einem beendeten Versuch war auszugehen, da nach der Vorstellung des A alles Erforderliche getan war, um den Erfolg herbeizuführen. Durch das Anrufen der Ehefrau B habe A eine Kausalkette in Gang gesetzt, welche mitursächlich wurde für das Ausbleiben des Erfolges. Das darüber hinaus das weitere Tätigwerden der B den Erfolg herbeigeführt hat, soll sich nicht zu Lasten des Täters auswirken, zumal der Rettungswille bis zum Ende fortbestand, was auch daraus zu ersehen ist, dass A zur Brandstelle zurückkehrte, um zu kontrollieren, ob tatsächlich Rettungsmaßnahmen ergriffen werden.
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Wesentlich für den strafbefreienden Rücktritt ist jedoch nach allen Auffassungen, dass dieser erfolgreich war. Misslingen die Bemühungen beim beendeten Versuch, geht das Risiko des Erfolgseintritts und der Bestrafung wegen vollendeter Tat zu Lasten des Täters.[37]
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Erfolg aufgrund von Umständen eingetreten ist, die dem Täter objektiv nicht zurechenbar sind und der Täter Verhinderungsbemühungen eingeleitet hat, die grundsätzlich für einen Rücktritt ausreichend gewesen wären („misslungener Rücktritt“ beim beendeten Versuch). In diesen Fällen soll der Täter allerdings nicht gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2, sondern nach § 24 Abs. 1 S. 2 analog strafbefreiend zurücktreten.[38]
Hinweis
Eine Analogie ist hier unproblematisch, da sie sich zu Gunsten des Täters auswirkt!
Beispiel
A sticht mehrfach auf B ein, bis dieser bewusstlos zusammenbricht. A glaubt nunmehr, dass der Tod des B ohne weitere Maßnahmen eintreten werde. Als er den röchelnden B am Boden liegen sieht, überkommt ihn das schlechte Gewissen und er ruft einen Krankenwagen herbei. Trotz sofort eingeleiteter Rettungsbemühungen verstirbt B jedoch geraume Zeit später im Krankenhaus.
Hier ist kein Raum für einen Rücktritt, da der Erfolg tatsächlich eingetreten ist. Zwar hat A nach Vornahme der letzten Ausführungshandlung Bemühungen unternommen, um die Vollendung zu verhindern. Allerdings sind diese Rettungsbemühungen gescheitert. Ein erfolgreicher Rücktritt vom Versuch hätte nur dann vorgelegen, wenn die von A eingeleiteten Rettungsbemühungen dazu geführt hätten, dass B infolge der ärztlichen Versorgung den Angriff überlebt hätte.
Beispiel
A sticht wieder auf B ein und alarmiert danach die Rettungskräfte. Da die Stichverletzungen nicht so schwer waren, hätte B im Krankenhaus gerettet werden können. Dorthin kommt B jedoch gar nicht mehr, da der Fahrer während der Fahrt im Fußraum nach seinem herunter gefallenen Handy sucht und einen schweren Verkehrsunfall verursacht, an dessen Folgen B stirbt.
Hier ist der Erfolg zwar eingetreten, kann dem A aber aufgrund des Dazwischentretens eines Dritten nicht zugerechnet werden. Da A sich aber ernsthaft bemüht hat, den Erfolg zu verhindern, ist er gem. § 24 Abs. 1 S. 2 analog strafbefreiend zurückgetreten.
2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › D. Rücktritt vom Versuch › VII. Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch
VII. Rücktritt vom beendeten untauglichen Versuch
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Beim untauglichen Versuch kann der Erfolg objektiv nicht eintreten, weil der Täter z.B. ein untaugliches Mittel gewählt hat. Damit kann aber auch keine Kausalkette in Gang gesetzt werden, die dazu führt, dass der Erfolg ausbleibt. Von daher scheidet in solchen Fällen ein Rücktritt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 aus, wenn aus Sicht des Täters alles Erforderliche getan wurde, damit der Erfolg eintreten kann. Diese Fälle regelt § 24 Abs. 1 S. 2, wonach es ausreicht, wenn der Täter sich ernsthaft bemüht, den Erfolg zu verhindern. Voraussetzung ist wiederum, dass der Täter die Untauglichkeit seines Versuchs nicht erkannt hat, da anderenfalls ein fehlgeschlagener Versuch vorläge.
Ein ernsthaftes Bemühen liegt vor, wenn der Täter alle Maßnahmen ergreift, die zur Abwendung des Erfolges aus seiner Sicht notwendig und geeignet sind.[39]
Beispiel
A verabreicht B einen harmlosen Medikamentencocktail, von welchem er jedoch ausgeht, dass er tödlich sein könne. Nachdem B die Medikamente zu sich genommen hat, überlegt A es sich anders und ruft einen Rettungswagen herbei. Den Sanitätern erklärt er, er habe B ein Gift verabreicht, welches tödlich wirke. Aufgrund dessen wird B der Magen ausgepumpt. Hinterher stellt sich heraus, dass B auch ohne diese Maßnahme den Angriff überlebt hätte.
Hier handelt es sich um einen untauglichen beendeten Versuch, bei dem die Rettungsbemühungen des A nicht ursächlich wurden für das Ausbleiben des Erfolges, da diese hinweggedacht werden können, ohne dass der Tod einträte. Gleichwohl soll das Zurückfinden des Täters zur Rechtsordnung honoriert werden, weswegen ein strafbefreiender Rücktritt möglich ist.
Hinweis
Beim unbeendeten untauglichen Versuch reicht das Aufgeben der Tat aus, so dass auf diese Fälle § 24 Abs. 1 S. 2 nicht anwendbar ist. Der Rücktritt erfolgt gem. § 24 Abs. 1 S. 1 Alt 1.
2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › D. Rücktritt vom Versuch › VIII. Freiwilligkeit
VIII. Freiwilligkeit
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Als letzten Prüfungspunkt müssen Sie in einer Klausur nun danach fragen, ob der Täter „freiwillig“ vom Versuch zurückgetreten ist. Die Freiwilligkeit wird in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich definiert.
In der Literatur wird teilweise zur Voraussetzung gemacht, dass der Täter wieder zur Rechtsordnung, d.h. zur Achtung der rechtlichen Verbote und Gebote zurückgefunden und sich damit