Strafrecht Allgemeiner Teil II. Sabine Tofahrn
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Multimedia kann das Lernen beeinträchtigen!
PC oder Notebook sind aus Lernsituationen kaum wegzudenken und stellen eine große Hilfe dar. Bitte beachten Sie aber auch folgende Hinweise:
• | Aus (heruntergeladenen) Texten am Bildschirm zu lernen, ist ungünstig, da die jeweils vorherigen Seiten und die folgenden nicht sichtbar sind. Damit fehlt uns eine Gesamtorientierung zum Beispiel zum schnellen Vor- und Zurückblättern wie in einem Skript oder Buch. |
• | Wenn z. B. bei einer Lernsoftware stets neue Seiten aufgerufen werden, dann ist das zwar interessant und animierend, das Kurzzeitgedächtnis wird aber zu stark beansprucht. Uns fehlt die manchmal zwar langweilige, aber lerntechnisch wichtige Redundanz der Inhalte. |
• | Die Augenermüdung am Bildschirm ist insgesamt größer als beim Buchlesen, deshalb sind spezielle sehr einfache Augenentspannungsübungen (z. B. mit Akupressur) sinnvoll. |
• | Viele nutzen den PC dazu, um sich in einer Pause abzulenken oder sich zu belohnen. Problematisch ist, dass sich das frisch gelernte Material noch im Kurzzeitspeicher des Gehirns befindet und noch nicht verankert ist. Für ein PC-Spiel wird jetzt dort sehr viel Arbeitspeicher in Anspruch genommen und das „alte“ Lernmaterial rausgeworfen. Schade, oder? Aber etwa 30 Minuten nach der Lerneinheit geht es wieder, die Lerndaten sind dann auf der „Lernfestplatte gespeichert“. |
• | Auch Hintergrundmusik belegt den Arbeitsspeicher. Werden unterschiedliche Sinneskanäle bedient, konkurrieren sie miteinander. Lesen erfolgt zum Beispiel über inneres Mitsprechen und Musik hindert an diesem Mitsprechen. |
• | Also schalten Sie ab, auch wenn Musik angenehme Emotionen auslöst und grundsätzlich motivierend und lernförderlich wirken kann. Am besten hören Sie Musik in Ihrer Erholungspause. |
Die Bibliothek: Eine weitere Möglichkeit zwischen Arbeit und Freizeit zu differenzieren!
Es gibt natürlich Ausnahmen, wenn der Wohnbereich beengt ist und eine Differenzierung durch verschiedene Räume schwer möglich ist. Denken Sie daran, dass das Lernen nicht auf Ihren Wohnbereich beschränkt sein muss. In einem Lesesaal oder einer Bibliothek lässt es sich vielleicht sogar besser lernen, wenn man dazu neigt, sich von der Arbeit abzulenken – hier herrscht eher „Arbeitsatmosphäre“.
Auch in der Bibliothek abschirmen!
Die Universitätsbibliothek verfügt meist über stille Arbeitsbereiche, Sie können auch in öffentliche Bibliotheken gehen. Meist sind dort auch Getränkeautomaten, Kopierer etc. vorhanden. Falls Sie viele Freunde und Bekannte haben, sollten Sie die Institutsbibliothek vielleicht meiden. Ein Schwätzchen ist gut, zu viel Ablenkung addiert sich aber schnell zu einem Nachmittag ohne Lernen – und das kann frustrieren. Suchen Sie sich einen entlegenen und schwer einsehbaren Bereich. Setzen Sie sich mit dem Rücken zum Zugangsbereich.
Lernen Sie, arbeitshemmende Kontaktmöglichkeiten zu vermeiden. Man kann sich für einen gemeinsamen Kaffee, ein gemeinsames Essen verabreden. Das hat die angenehme Nebenwirkung, dass Sie eine schöne Perspektive für die anstehende Arbeitspause haben. Also fleißig arbeiten und sich dann für sein Lernverhalten belohnen.
Das „Kleinbüro“ in die Bibliothek mitnehmen und einrichten!
Wählen Sie möglichst stets den gleichen Arbeitsplatz, damit Sie sich nicht immer wieder eingewöhnen müssen und Sie das Gefühl bekommen „das ist mein Arbeitsplatz“. Richten Sie sich ein transportables „Kleinbüro“ ein, das in Ihre Aktentasche oder einen Rucksack passt. In diesem mobilen Büro sollten enthalten sein: Schreibbuch oder Ringbuch mit diversen Einlagen, Schreibgeräte nebst Ersatz, diverse Karteikarten, Schnellhefter mit Unterlagen, Schmierzettel für Zwischennotizen, falls zulässig und vorhanden, ein Notebook. Auch Kleingeld für Automaten, Schließfächer, Snacks.
1. Teil Einleitung
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Dieses Skript befasst sich mit dem Allgemeinen Teil des Strafrechts. Im Gegensatz zum Besonderen Teil des Strafrechts, in welchem die einzelnen Straftatbestände aufgeführt sind, sind im Allgemeinen Teil Regeln enthalten, die für alle Straftaten in gleichem Maße gelten. In einer gutachterlichen Prüfung greifen Allgemeiner und Besonderer Teil stets ineinander, so dass Ihnen nur die Kenntnis beider Teile des Strafrechts eine richtige strafrechtliche Lösung in der Klausur ermöglicht.
Beispiel
Wenn A in einem Restaurant beim Hinausgehen einen fremden Schirm mitnimmt, um sich gegen den überraschend eingesetzten Regen zu schützen, bestimmt sich die Strafbarkeit des A nach einer Norm aus dem Besonderen Teil des Strafrechts, nämlich dem § 242 StGB[1] (Diebstahl). In einer Klausur müssten Sie zunächst die deliktsspezifischen, also durch § 242 vorgegebenen Merkmale prüfen, nämlich ob der Schirm eine fremde bewegliche Sache war, die A weggenommen hat.
Da der Allgemeine Teil in § 15 bestimmt, dass grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln strafbar ist, es sei denn der Gesetzgeber hat fahrlässiges Handeln ausdrücklich unter Strafe gestellt (vgl. § 222), müssten Sie nun danach fragen, ob A dies auch vorsätzlich tat. Damit greift der Allgemeine Teil in die Prüfung des Besonderen Teils hinein. § 15 führt dazu, dass Sie in der Klausur unterscheiden werden zwischen dem objektiven (objektive Voraussetzungen des § 242) und dem subjektiven (Vorsatz und Absichten) Tatbestand. Im subjektiven Tatbestand muss dann eine weitere, deliktsspezifische Anforderung des § 242 geprüft werden, nämliche die rechtswidrige Zueignungsabsicht.
Danach werden Sie sich mit der Frage auseinandersetzen, ob A eventuell gerechtfertigt war. Bei den Rechtfertigungsgründen handelt es sich um allgemeine Erlaubnisnormen, die ausnahmsweise ein strafbares Verhalten erlauben und die im Allgemeinen Teil des Strafrechts geregelt sind, da sie für alle Normen gleichermaßen gelten.
Schließlich muss überprüft werden, ob A überhaupt in der Lage war, einzusehen, dass er gegen ein Strafgesetz verstößt. Dies kann ausgeschlossen sein, wenn A schuldunfähig gem. § 20, einer weiteren Vorschrift aus dem Allgemeinen Teil, war. Nehmen Sie an, A hatte zum Zeitpunkt der Wegnahme 3,2 Promille. Dann war er schuldunfähig und kann dementsprechend nicht gem. § 242 bestraft werden.
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Da der Allgemeine Teil sehr umfangreich ist, wird die Darstellung auf die Skripte „Strafrecht AT I“ und „Strafrecht AT II“ verteilt. „Strafrecht AT I“ befasst sich mit dem vorsätzlichen und fahrlässigen Begehungsdelikt, „Strafrecht AT II“ behandelt das Unterlassungsdelikt, Täterschaft und Teilnahme, Versuch und Rücktritt sowie Konkurrenzen. Die klausurrelevanten Irrtümer werden dort dargestellt, wo Sie von Ihnen in der Klausur geprüft werden müssen, so z.B. der Tatbestandsirrtum beim Vorsatz sowie der Erlaubnistatbestandsirrtum in der Schuld.
Anmerkungen
§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des StGB.
2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters