Strafrecht Allgemeiner Teil II. Sabine Tofahrn
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C. Rechtswidrigkeit und Schuld
2. Teil Versuch und Rücktritt des Alleintäters › A. Überblick
A. Überblick
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Erinnern Sie sich? In dem Skript „Strafrecht AT I“ haben wir uns mit den drei Unwerturteilen (Handlungs-, Erfolgs- und Gesinnungsunwert) auseinandergesetzt, die in der Verwirklichung einer Straftat liegen. Sollten Sie dies nicht mehr oder noch nicht wissen, so können Sie an dieser Stelle die Gelegenheit nutzen und sich mit diesen Begriffen auseinandersetzen.
Haben Sie in der Klausur ein objektives Tatbestandsmerkmal und damit die Strafbarkeit des Täters verneint, dann haben Sie damit sogleich festgestellt, dass der Täter keinen Erfolgsunwert verwirklicht hat.
Dies kann daran liegen, dass die Rechtsgutsverletzung gar nicht eingetreten ist, es kann aber auch daran liegen, dass der Täter nicht die erforderliche Subjektsqualität besaß oder dass der Erfolg ihm objektiv nicht zurechenbar war. Gibt es in Ihrem Klausursachverhalt Anhaltspunkte dafür, dass der Täter, als er handelte, den Tatbestand verwirklichen wollte, dessen objektive Voraussetzungen Sie abgelehnt haben, dann müssen Sie prüfen, ob der Täter sich wegen Versuchs dieses Delikts strafbar gemacht haben könnte.
Beispiel
A und B lösen unabhängig voneinander eine jeweils nicht tödlich wirkende Dosis Gift in dem Orangensaft des C auf, um diesen zu töten. Dabei gehen beide davon aus, dass die Dosis ausreichend ist, um den Tod herbei zu führen. C verstirbt jedoch, weil beide Gifte zusammen so hoch dosiert sind, dass sie tödlich wirken.
Hier haben sowohl A als auch B zunächst eine Ursache für den Tod des C gesetzt. Es liegt ein Fall der kumulativen Kausalität vor, bei welcher mit der conditio-sine-qua-non-Formel unproblematisch die Kausalität bejaht werden kann. Doch ist aufgrund des atypischen Kausalverlaufs der Tod beiden objektiv nicht zurechenbar, da bei allgemeiner Lebenserfahrung nicht davon ausgegangen werden muss, dass ein Nebentäter exakt die gleiche Handlung vornimmt und nur aufgrund dieser Handlung der Erfolg herbeigeführt werden kann. Weder A noch B können mithin wegen vollendeten Mordes bestraft werden. Da beide jedoch glaubten, sie hätten ein ausreichend dosiertes Gift gewählt, haben sie sich wegen versuchten Mordes gem. §§ 211, 212, 22, 23 strafbar gemacht.
Beim Versuch wird der Handlungsunwert des Täters bestraft, der in dem unmittelbaren Ansetzen zur Tat und der darin zum Ausdruck kommenden Betätigung des rechtsfeindlichen Willens liegt, welche einen rechtserschütternden Eindruck auf die Allgemeinheit macht.[1]
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Unterstreichen Sie sich in § 22 die Worte „nach seiner Vorstellung von der Tat“, damit Sie in der Klausur immer vor Augen haben, worauf es beim Versuch ankommt.
Die Vorschriften, die sich mit dem Versuch beschäftigen, sind die §§ 22–24. In § 22 hat der Gesetzgeber festgelegt, unter welchen Voraussetzungen ein strafbarer Versuch vorliegt. Demnach versucht derjenige ein Straftat, „der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt“.
Der wesentliche Bezugspunkt beim Versuch ist die Vorstellung des Täters von der Tat. Auf dieser Basis müssen Sie ermitteln, ob der objektive Tatbestand des Delikts verwirklicht worden wäre, wenn sich alles entsprechend dieser Vorstellung ereignet hätte. Auch beim unmittelbaren Ansetzen ist danach zu fragen, ob nach der Vorstellung des Täters das Rechtsgut bereits konkret gefährdet war und keine wesentlichen Zwischenschritte mehr erforderlich waren. Schließlich kann der Täter gem. § 24 vom Versuch zurücktreten. Für den Rücktritt ist die Unterscheidung zwischen fehlgeschlagenem, unbeendetem und beendetem Versuch wichtig. Auch dies bemisst sich nach der Vorstellung des Täters zum Zeitpunkt der Aufgabe der Tat.
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Da es beim Versuch nur auf die Vorstellung des Täters ankommt, ist es auch unerheblich, ob der Angriff objektiv zum Erfolg führen kann oder nicht. Aus diesem Grund sind sowohl der Versuch, bei dem es tatsächlich zu einer objektiven Gefährdung des jeweiligen Rechtsguts kommt (tauglicher Versuch) als auch jener Versuch, bei dem eine Gefährdung gar nicht real werden kann (sog. untauglicher Versuch) strafbar. Dies ergibt sich aus § 23, der die Strafbarkeit des Versuchs bestimmt und der in Abs. 3 deutlich macht, dass auch, wenn der Versuch gar nicht zur Vollendung führen konnte, eine Strafbarkeit des Versuchs vorliegt, der Richter jedoch in Fällen der extremen Untauglichkeit die Strafe mildern oder von Strafe absehen kann (sog. „Trottelprivileg“).
Im obigen Beispiel liegt ein untauglicher Versuch mit einem untauglichen Mittel vor, da die jeweiligen Gifte der Täter den Tod nicht herbeiführen konnten.
Entsprechend der wesentlichen Bedeutung der Vorstellung von der Tat beginnen Sie (nach der Vorprüfung) die Prüfung des Versuchs auch mit dem subjektiven Element, nämlich dem Tatentschluss, der dem subjektiven Tatbestand beim vollendeten Delikt entspricht und setzen sich erst danach mit dem unmittelbaren Ansetzen, also der Handlung, respektive dem Unterlassen des Täters auseinander.
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Wie bereits erwähnt, kann der Täter gem. § 24 strafbefreiend vom Versuch zurücktreten. Hierbei handelt es sich um einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der nach der Schuld zu prüfen ist. Entsprechend sieht der Aufbau des Versuchs wie folgt aus:
Der Versuch
I.Vorprüfung
1.Keine Vollendungshaftung aus dem fraglichen Delikt
2.Strafbarkeit des Versuchs gem. § 23 Abs. 1
II.Tatentschluss
Abgrenzung untauglicher Versuch – WahndeliktRn. 17
1.Vorsatz bezogen auf