Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
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B. Tatbestand
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Die Mordmerkmale werden meistens – der Ausgestaltung des § 211 Abs. 2 entsprechend – in folgende drei Gruppen zusammengefasst.[3]
Gruppen der Mordmerkmale (h.M.) | ||
1. Gruppe (Beweggrund) | 2. Gruppe (Begehungsweise) | 3. Gruppe (Zweck) |
– Aus Mordlust (Rn. 55 ff.) – Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs (Rn. 58 ff.) – Habgier (Rn. 62 ff.) – Sonst niedriger Beweggrund (Rn. 70 ff.) | – Heimtücke (Rn. 9 ff.) – Grausamkeit (Rn. 42 ff.) – Mit gemeingefährlichen Mitteln (Rn. 47 ff.) | – Zur Ermöglichung einer anderen Straftat (Rn. 78 ff.) – Zur Verdeckung einer anderern Straftat (Rn. 84 f.) |
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Diese Einteilung lässt sich vor allem bei der Prüfung der Strafbarkeit von Tatbeteiligten fruchtbar machen (vgl. Rn. 88 ff.), ist aber auch für den Aufbau relevant (vgl. Rn. 5 ff.). Im Übrigen ist es hilfreich, die den Mord beschreibenden Umstände als „normale“ Tatbestandsmerkmale zu behandeln. Dabei erleichtert die Erkenntnis, dass § 211 Abs. 2 sowohl primär objektiv als auch überwiegend subjektiv geprägte Merkmale enthält, den Normzugang.
Merke:
Die neun Mordmerkmale sind dementsprechend teils (auch) im objektiven, teils nur im subjektiven Tatbestand zu prüfen.
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Zum objektiven Tatbestand gehören nach h.M. die sich auf die Tatbegehung selbst beziehenden Umstände der sog. 2. Gruppe, da diese für das äußere Tatbild kennzeichnend sind[4] und der Tatbezug erkennbar überwiegt.
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Umgekehrt sind die Merkmale der 3. Gruppe (Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht) eindeutig als subjektive Komponenten – der Absicht rechtswidriger Zueignung (§ 242) vergleichbar – ausgestaltet. Ebenso verhält es sich bei einer zur Befriedigung des Geschlechtstriebs begangenen oder durch sonst niedrige Beweggründe motivierten Tat.
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Die Merkmale der Mordlust und der Habgier sind nach zutreffender h.M. – trotz ihrer objektiven Bestandteile – ebenfalls dem subjektiven Tatbestand zuzuordnen. Denn eine Gesamtabwägung ergibt, dass sie überwiegend subjektiv geprägt sind. Dafür spricht zunächst ihre auf persönliche Interessen des Täters abstellende Fassung (Lust, Gier). Aber auch ihre Gleichstellung mit den übrigen Modalitäten der 1. Gruppe (vgl. Rn. 3) lässt darauf schließen.
Grundstruktur des Mordtatbestands (h.M.) | |
Objektiver Tatbestand | Subjektiver Tatbestand |
– Tatobjekt (§ 1 Rn. 5 ff.) – Tathandlung (§ 1 Rn. 10 f.) – Objektive Mordmerkmale (Rn. 5 und 8 ff.) | – Vorsatz bzgl. Tötung und objektiver Mordmerkmale (Rn. 52 ff.) – Subjektive Mordmerkmale (Rn. 6 f. und 55 ff.) |
Aufbau- und Vertiefungshinweis:
Verschiedentlich werden Merkmale des § 211 Abs. 2 dogmatisch auf der Schuldebene angesiedelt.[5] Die dafür angeführten Gesichtspunkte sind zwar durchaus bedenkenswert. Bei der Bearbeitung einer Prüfungsaufgabe empfiehlt es sich aber, im Einklang mit der h. A. den auch sonst verwendeten Aufbau zu wählen, um eigene Irritationen (und nicht zuletzt auch solche der Prüfer) zu vermeiden.
I. Objektiver Tatbestand
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Über das Erfordernis der Tötung eines (anderen) Menschen (vgl. § 1 Rn. 5 ff.) hinaus enthält § 211 Abs. 2 drei objektive Mordmerkmale.
1. Heimtücke
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Das Festlegen der Voraussetzungen dieses – in Ausbildung und Praxis sehr relevanten – Mordmerkmals steht im Mittelpunkt erheblicher Bemühungen von Rechtsprechung und Wissenschaft. Ein Konsens besteht gleichwohl noch immer nur hinsichtlich des zu wählenden Ausgangspunkts, von dem aus dann diverse Vorschläge entwickelt werden (vgl. Rn. 20 ff.).
Merke:
Heimtücke erfordert jedenfalls, dass der Täter die Arg- und darauf beruhende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tötung ausnutzt (vgl. zur subjektiven Komponente des bewussten Ausnutzens Rn. 53 f.).[6]
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Gegenüber einem Totschlag (§ 212) ist der Unrechtsgehalt somit erhöht, weil der Täter sein Opfer in einer hilflosen Lage überrascht und dadurch daran hindert, dem Anschlag auf sein Leben – zumindest diesen erschwerend – zu begegnen.[7]