Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann

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Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann Start ins Rechtsgebiet

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      (2) An der Arglosigkeit fehlt es aufgrund der konkreten Tatsituation, wenn der Täter seinem Opfer vor dem Angriff „in offen feindseliger Haltung“ gegenübertritt.

      Beispiele:

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      Beispiel:

      Beachte:

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      Beachte:

      Beispiel:

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      Die dargestellten Grundanforderungen (vgl. Rn. 9 ff.) reichen anerkanntermaßen nicht aus, um den Anwendungsbereich der Heimtückemodalität hinreichend einzugrenzen. Denn ein Täter wird dem vorgesehenen Opfer überwiegend gerade nicht offen entgegentreten, so dass derartige Tötungen in der Regel ohne weitere Differenzierungsmöglichkeit als heimtückisch zu bewerten wären.

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