Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann

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Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann Start ins Rechtsgebiet

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      Beispiele:

      48

      49

      Beispiele:

      50

      Vertiefungshinweise:

      51

II. Subjektiver Tatbestand

      52

      In Bezug auf die Tötung eines Menschen genügt bedingter Vorsatz. Insoweit sind die zum § 212 dargestellten Maßstäbe (vgl. § 1 Rn. 12 f.) bei Mord ebenfalls anzulegen.

      53

      Merke:

      54

      Beachte:

      Hat die Prüfung zur Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes geführt, scheidet Mordlust als Tatmodalität stets aus (vgl. Rn. 57). Auch die Begehung einer Tötung in Ermöglichungs- bzw. Verdeckungsabsicht, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs sowie aus Habgier ist damit unter bestimmten Umständen nicht kompatibel (vgl. Rn.

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