Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
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a) Mordlust
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Die Tötung aus Mordlust stellt – ebenso wie die zur Befriedigung des Geschlechtstriebs und die aus Habgier (vgl. Rn. 58 ff. und 62 ff.) – ein gesetzliches Beispiel sog. niedriger Beweggründe dar (vgl. Rn. 70 ff.). Im Unterschied zu den sonstigen Modalitäten der 1. Gruppe verfolgt der Täter hier jedoch keinen über das Töten selbst hinausgehenden Zweck. Mit diesem Merkmal sollen vielmehr Fälle erfasst werden, bei denen kein in der Person des Opfers oder in der besonderen Tatsituation liegender Anlass die Tat bestimmt.[106]
Merke:
Aus Mordlust tötet, wem es auf nichts weiter als nur darauf ankommt, einen Menschen sterben zu sehen.[107]
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Dies ist etwa bei einer Tötung eines „Zufallsopfers“ aus reinem Mutwillen anzunehmen.[108] Gleiches gilt, wenn jemand einen Menschen aus Angeberei, aus Neugier oder zum Zeitvertreib tötet oder die Tat als nervliches Stimulans oder als „sportliches Vergnügen“ betrachtet.[109]
Beispiele:
A und B beschließen, die C zu töten, „weil es ihnen Spaß macht, andere zu schlagen und ihrer Gewalttätigkeit ausgeliefert zu sehen“. Sie versetzen C Faustschläge in das Gesicht, zertrümmern eine Weinflasche auf ihrem Kopf, fesseln sie, treten ihr mehrfach „aus Freude an Gewalt“ in die Rippen und versuchen mit einer Gartenschere, ihr den Bauch aufzuschneiden. Schließlich strangulieren sie C.[110]
D verbrennt E, „weil er wissen will, wie es ist, einen Menschen zu töten“.[111]
Der den Gedanken an die Tötung eines Menschen für „spannend“ haltende F ersticht G, weil er herausfinden möchte, „ob er die eigenhändige Tötung eines Menschen ertragen könne“.[112]
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Eine Tötung unterfällt aber nicht schon deshalb diesem Merkmal, weil ein Motiv für sie nicht feststellbar ist.
Beachte:
Da der Tod bei diesem Merkmal vom Täter ,,bezweckt“ sein muss, kommt Mordlust dann nicht mehr in Betracht, wenn hinsichtlich des Todeseintritts nur bedingter Vorsatz festgestellt worden ist.[113]
b) Zur Befriedigung des Geschlechtstriebs
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Dieses Mordmerkmal erfüllt, wer das Töten als ein Mittel zur geschlechtlichen Befriedigung benutzt.[114] Es erfasst anerkanntermaßen drei unterschiedliche Fallgestaltungen. Es ist zunächst auf den Täter anzuwenden, der sein Opfer tötet, um durch die Tötungshandlung selbst sexuelle Befriedigung zu finden.[115]
Beispiel:
A erhängt die entkleidete und gefesselte B, weil dies seiner sexuellen Präferenz entspricht.[116]
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Darüber hinaus erfüllt diese Modalität, wer einen Menschen deshalb umbringt, weil er im Anschluss daran seine sexuellen Bedürfnisse an der Leiche befriedigen will, sich beispielsweise Lustgewinn durch deren Zerstückelung verspricht.[117] Denn auch dadurch wird das Töten als Mittel zur Verwirklichung sexueller Interessen eingesetzt.[118] Ebenso verhält es sich, wenn der Täter die Tötung mit einer Videokamera aufzeichnet, um beim späteren Ansehen der Aufnahme seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen.[119]
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Schließlich tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, wer bei der Begehung eines Sexualdelikts – insbesondere einer sexuellen Nötigung in der Form der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1) – das Sterben des Opfers billigend in Kauf nimmt und so dessen Tod ebenfalls der Durchsetzung seiner sexuellen Ziele unterordnet.[120]
Beispiel:
A nötigt B gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr, wobei er sie zur Durchführung der Tat unter Inkaufnahme der Lebensgefahr mit einem Taschentuch knebelt. Infolgedessen erstickt B noch während der Tatbegehung.[121]
Merke:
Nur in der letzten Konstellation ist lediglich bedingter Tötungsvorsatz mit der Befriedigungsabsicht vereinbar. Anders ist es bei den beiden erstgenannten Fallvarianten, weil der Täter dort die Befriedigung seines Geschlechtstriebs gerade durch oder erst im Anschluss an die gelungene Tötung anstrebt.
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Während es einerseits im Hinblick auf die subjektive Ausgestaltung des Mordmerkmals des Eintritts sexueller Befriedigung nicht bedarf,[122] ist andererseits eine Tötung nur mit dem Ziel, in sexuelle Erregung zu geraten, nicht ausreichend.[123]
c) Habgier
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Das Merkmal der Habgier setzt ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen voraus, das in seiner Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und in der Regel durch eine triebhafte Eigensucht bestimmt ist.[124]
Merke:
Habgier bedeutet ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes, abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.[125] Der Tod eines Menschen dient allein als Mittel dafür, materielle Vorteile zu erlangen.
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Voraussetzung ist es also, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensvermehrung entsteht.
Beispiele:
Habgierig handelt etwa, wer einen Menschen tötet, um dessen Erbe zu werden oder einen anderen als Erben zu beseitigen,[126] um die ihn begünstigende, für den Fall des Todes des Opfers abgeschlossene Lebensversicherung ausgezahlt zu bekommen, um die von einem Dritten für die Tötung ausgesetzte Belohnung zu erlangen („gedungener Mörder“),[127] um Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten[128] oder um einen dem Opfer gehörenden Gegenstand an sich bringen zu können.[129]
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Im letzten Beispiel (sog. Raubmord) genügt es daher nicht, wenn der Täter erst nach der Tötungshandlung den Wegnahmevorsatz fasst. Dagegen steht es der Annahme von Habgier – wie auch von Raub (§§ 249 ff.) –[130] nicht entgegen, dass die Wegnahmehandlung der Tötung nachfolgt.
Beachte:
Habgier ist mit der Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes nicht vereinbar, wenn der Tod des Opfers zur Erlangung des erstrebten Vorteils gerade erforderlich ist (etwa bei