Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann

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Strafrecht Besonderer Teil - Olaf Hohmann Start ins Rechtsgebiet

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nicht mit § 246 (vgl. § 37 Rn. 33 ff.).[230]

Übersicht zu den §§ 211, 212, 28 am Beispiel des besonderen persönlichen Merkmals Habgier
Sachverhalt Strafbarkeit nach BGH Strafbarkeit nach h.L.
Täter tötet aus Habgier § 211 § 211
Teilnehmer weiß davon §§ 211, 26/27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 §§ 212, 26/27, 28 Abs. 2
Täter tötet aus Habgier § 211 § 211
Teilnehmer weiß nichts davon §§ 212, 26/27 §§ 212, 26/27
Täter tötet aus Habgier § 211 § 211
Teilnehmer handelt aus Habgier §§ 211, 26/27 §§ 211, 26/27
Täter tötet aus Habgier § 211 § 211
Teilnehmer handelt aus Mordlust §§ 211, 26/27 („Kreuzung“) §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2
Täter tötet ohne Mordmerkmal § 212 § 212
Teilnehmer handelt aus Habgier §§ 212, 26/27 §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2

      Vertiefungshinweis:

      93

1. An welcher Stelle des üblichen Aufbaus sind die Mordmerkmale zu prüfen? → Rn. 4
2. Welche Grundanforderungen werden an die Heimtücke gestellt? → Rn. 9 ff.
3. Welche ergänzenden Voraussetzungen werden in Bezug auf Heimtücke verlangt? → Rn. 20 ff.
4. Warum wird eine Eingrenzung des Heimtückebegriffs für notwendig gehalten? → Rn. 20 f.
5. Welche Einwände lassen sich gegen die einzelnen Ansätze erheben? → Rn. 37 ff.
6. Auf welches Verhalten muss sich die Grausamkeit beziehen? → Rn. 42 f.
7. Wann ist ein Tatmittel gemeingefährlich? → Rn. 47
8. Ist die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz mit allen Mordmerkmalen vereinbar? → Rn. 57, 60, 83 f.
9. Was versteht man unter Habgier? → Rn. 62
10. Sind Motive wie z.B. Wut, Hass, Neid und Eifersucht stets niedrige Beweggründe? → Rn. 73
11. Wann liegt bei Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht eine andere Straftat vor? → Rn. 78 f., 84
12. Ist zwischen Tötung und zu ermöglichendem bzw. zu verdeckendem Delikt eine kausale Verknüpfung erforderlich? → Rn. 81, 84

      Aufbauschema (§ 211)

1. Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten (3) Ggf. objektive Mordmerkmale (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln) b) Subjektiver Tatbestand (1) Tötungsvorsatz (2) Ggf. Vorsatz bzgl. der objektiven Mordmerkmale (3) Ggf. subjektive Mordmerkmale (Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedrige Beweggründe, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht)
2. Rechtswidrigkeit
3. Schuld
4. Ggf. Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe

      Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:

      Leitentscheidungen: BVerfGE 45, 187 – „Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe“; BGHSt 7, 353 – „Lustmordfall“; BGHSt – GS – 30, 105 – „Rechtsfolgenlösungsfall“; BGHSt 32, 382 – „Gefesselte-Liebe-Fall“; BGHSt 33, 363 – „Verbalattackenfall“; BGHSt 34, 59 – „Bahnhofsklofall“; BGHSt 35, 116 – „Zeitschriftenwerberfall

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