Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
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Übersicht zu den §§ 211, 212, 28 am Beispiel des besonderen persönlichen Merkmals Habgier | ||
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Sachverhalt | Strafbarkeit nach BGH | Strafbarkeit nach h.L. |
Täter tötet aus Habgier | § 211 | § 211 |
Teilnehmer weiß davon | §§ 211, 26/27, 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 | §§ 212, 26/27, 28 Abs. 2 |
Täter tötet aus Habgier | § 211 | § 211 |
Teilnehmer weiß nichts davon | §§ 212, 26/27 | §§ 212, 26/27 |
Täter tötet aus Habgier | § 211 | § 211 |
Teilnehmer handelt aus Habgier | §§ 211, 26/27 | §§ 211, 26/27 |
Täter tötet aus Habgier | § 211 | § 211 |
Teilnehmer handelt aus Mordlust | §§ 211, 26/27 („Kreuzung“) | §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2 |
Täter tötet ohne Mordmerkmal | § 212 | § 212 |
Teilnehmer handelt aus Habgier | §§ 212, 26/27 | §§ 211, 26/27, 28 Abs. 2 |
Vertiefungshinweis:
Erfolgt eine Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe, so hat das Gericht zugleich – nicht erst die für die Entscheidung über die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung zuständige Strafvollstreckungskammer –[231] festzustellen, ob die Schuld des Täters besonders schwer wiegt (§ 57a Abs. 1 Nr. 2). Dies erfordert eine zusammenfassende Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit.[232] Dabei ist § 46 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.[233]
D. Kontrollfragen
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1. | An welcher Stelle des üblichen Aufbaus sind die Mordmerkmale zu prüfen? → Rn. 4 |
2. | Welche Grundanforderungen werden an die Heimtücke gestellt? → Rn. 9 ff. |
3. | Welche ergänzenden Voraussetzungen werden in Bezug auf Heimtücke verlangt? → Rn. 20 ff. |
4. | Warum wird eine Eingrenzung des Heimtückebegriffs für notwendig gehalten? → Rn. 20 f. |
5. | Welche Einwände lassen sich gegen die einzelnen Ansätze erheben? → Rn. 37 ff. |
6. | Auf welches Verhalten muss sich die Grausamkeit beziehen? → Rn. 42 f. |
7. | Wann ist ein Tatmittel gemeingefährlich? → Rn. 47 |
8. | Ist die Annahme von bedingtem Tötungsvorsatz mit allen Mordmerkmalen vereinbar? → Rn. 57, 60, 83 f. |
9. | Was versteht man unter Habgier? → Rn. 62 |
10. | Sind Motive wie z.B. Wut, Hass, Neid und Eifersucht stets niedrige Beweggründe? → Rn. 73 |
11. | Wann liegt bei Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht eine andere Straftat vor? → Rn. 78 f., 84 |
12. | Ist zwischen Tötung und zu ermöglichendem bzw. zu verdeckendem Delikt eine kausale Verknüpfung erforderlich? → Rn. 81, 84 |
Aufbauschema (§ 211)
1. | Tatbestand a) Objektiver Tatbestand (1) Einen (anderen) Menschen (2) Töten (3) Ggf. objektive Mordmerkmale (heimtückisch, grausam, mit gemeingefährlichen Mitteln) b) Subjektiver Tatbestand (1) Tötungsvorsatz (2) Ggf. Vorsatz bzgl. der objektiven Mordmerkmale (3) Ggf. subjektive Mordmerkmale (Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, Habgier, sonst niedrige Beweggründe, Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht) |
2. | Rechtswidrigkeit |
3. | Schuld |
4. | Ggf. Verhältnismäßigkeit der lebenslangen Freiheitsstrafe |
Empfehlungen zur vertiefenden Lektüre:
Leitentscheidungen: BVerfGE 45, 187 – „Fall der lebenslangen Freiheitsstrafe“; BGHSt 7, 353 – „Lustmordfall“; BGHSt – GS – 30, 105 – „Rechtsfolgenlösungsfall“; BGHSt 32, 382 – „Gefesselte-Liebe-Fall“; BGHSt 33, 363 – „Verbalattackenfall“; BGHSt 34, 59 – „Bahnhofsklofall“; BGHSt 35, 116 – „Zeitschriftenwerberfall