Strafrecht Besonderer Teil. Olaf Hohmann
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f) Verdeckungsabsicht
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Die Ausführungen zur Ermöglichungsabsicht gelten für eine Tötung zur Verdeckung einer anderen Straftat in gleichem Maße, insbesondere die zum Tötungsvorsatz (vgl. Rn. 83) sowie zum Vorliegen einer anderen – nicht notwendig vom Täter selbst begangenen –[197] Straftat (vgl. Rn. 80 f.).[198] Diese kann bereits verjährt sein.[199] Auch ist es ausreichend, wenn der Täter sich eine strafbare Vortat lediglich vorstellt.[200] Hingegen darf er nicht nur eine Ordnungswidrigkeit verdecken wollen.[201]
Merke:
Für dieses Mordmerkmal genügt es nicht, wenn der Täter ausschließlich diejenige Tat verdecken will, die er gerade begeht.[202]
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So verhält es sich insbesondere, wenn er von Beginn an mit wenigstens bedingtem Tötungsvorsatz handelt und während der ohne Zäsur erfolgenden Tatausführung als weiteres Motiv hinzutritt, durch den Tod des Opfers die bis dahin erfolgten Handlungen zu verdecken.[203] Zudem ist auch hier zumindest direkter Vorsatz erforderlich, wenn die Tatverdeckung – nach Auffassung des Täters – nur bei Tötung des Opfers gelingen kann,[204] d.h. er den Tod des Opfers zur Verdeckung zu benötigen meint.[205]
Beispiel:
A bricht in den Keller der mit ihm gut bekannten B ein, weil er deren Koffer stehlen will. Als B ihn zufällig bemerkt, erwürgt er diese, um eine Strafanzeige zu verhindern.
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An dieser Verknüpfung fehlt es, wenn der Täter annimmt, sein Opfer könne ihn auch im Falle des Überlebens nicht identifizieren,[206] weil es sich dabei etwa um einen durch die Vortat äußerlich kaum verletzten Säugling handelt.[207] Eine bereits erfolgte Entdeckung der vorhergehenden Tat steht der Verdeckungsabsicht nicht zwingend entgegen. Da dieses Mordmerkmal subjektiv ausgestaltet ist, ist es entscheidend, dass der Täter das Bekanntwerden der Tat – sofern er davon noch nichts weiß – oder andernfalls wenigstens die Aufdeckung seiner Täterschaft in einem die Strafverfolgung sicherstellenden Umfang verhindern will (vgl. auch Rn. 69 und 77).[208] Es kann auch bei einem spontan gefassten Tötungsentschluss verwirklicht sein.[209] Ohne Bedeutung ist es, ob die andere Tat überhaupt prozessual verfolgbar wäre.[210] Hingegen genügt es nicht, wenn der Täter einen Belastungszeugen tötet, damit dieser nicht über die bereits polizeilich aufgeklärte Tat in der Hauptverhandlung gegen ihn aussagt.[211]
Beachte:
Zwar wird es dem mit Verdeckungsabsicht handelnden Täter im Regelfall darum gehen, sich der Strafverfolgung zu entziehen. Das Mordmerkmal erfordert dies aber nicht. Es genügt vielmehr auch, dass der Täter eine Tat ,,zudecken“ will, um außerstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.[212]
Beispiel:
A hat den Drogendealer B betrogen. Um den Betrug zu verschleiern und damit massive Forderungen seitens des B zu verhindern, tötet A diesen.
Vertiefungshinweise:
Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung erwogen, es könne sich trotz Einordnung in die 3. Gruppe (auch) bei Ermöglichungs- und Verdeckungsabsicht um gesetzliche Beispiele niedriger Beweggründe handeln, jedoch offengelassen, ob dieser Weg tatsächlich gangbar ist.[213]
Will der Täter weder Tat noch Täterschaft verdecken, sondern sich durch die Tötung eines Menschen lediglich der berechtigten Festnahme oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe entziehen, so liegt ein Handeln aus niedrigen Beweggründen nahe (vgl. Rn. 70 ff.).[214]
C. Täterschaft und Teilnahme, Versuch, Konkurrenzen sowie besondere Schwere der Schuld
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Für Täterschaft und Teilnahme sind die allgemeinen Regeln anzuwenden (§§ 25 ff.).[215] Danach ist z.B. nur Gehilfe (§ 27), wer zwar ein Interesse an der Tat hat und plangemäß an der Beseitigung der Leiche mitwirkt, nicht aber an der Tötung selbst.[216] Strafbar ist auch eine versuchte Beteiligung, sofern die Voraussetzungen des § 30 erfüllt sind.[217]
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In Prüfungsaufgaben ist vor allem das zwischen Bundesgerichtshof und Lehre umstrittene Verhältnis zwischen § 211 und § 212 relevant (vgl. § 1 Rn. 1 f.). Handelt es sich nämlich bei Mord um einen eigenständigen Tatbestand, so sind die Merkmale des § 211 Abs. 2 strafbegründend. Qualifizieren sie dagegen § 212, so haben sie (lediglich) strafschärfende Wirkung.
Beachte:
Diese Unterscheidung wirkt sich nur bei den Modalitäten der 1. und 3. Gruppe aus (vgl. Rn. 3 f.).[218] Denn sie werden von der h.M. zu Recht als besondere persönliche Merkmale i.S. des § 28 eingestuft.[219]
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Wer dem Bundesgerichtshof folgt, hat also § 28 Abs. 1 zu prüfen.[220] Nach Ansicht der Lehre ist § 28 Abs. 2 anwendbar.[221]
Vertiefungshinweis:
Die Milderung des § 28 Abs. 1 versagt der Bundesgerichtshof schon dann, wenn Täter und Teilnehmer zwar unterschiedliche, letztlich aber Modalitäten „gleicher Art“ erfüllt haben (sog. Kreuzung der Mordmerkmale; vgl. das Beispiel in der Übersicht Rn. 92).[222]
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Für die tatbezogenen Umstände der 2. Gruppe (vgl. Rn. 3) reicht es dagegen aus, dass ein Beteiligter sie in seinen Vorsatz (§ 16 Abs. 1) aufgenommen hat.[223] Die Akzessorietätsdurchbrechung nach § 28 gilt insoweit nicht.[224]
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Hinsichtlich der Versuchsstrafbarkeit weist § 211 gegenüber § 212 keine relevanten Besonderheiten auf. Es wird daher auf die dortige Darstellung verwiesen (vgl. § 1 Rn. 22).[225]
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Das Gleiche gilt für die Konkurrenzen zu den Körperverletzungsdelikten (vgl. § 1 Rn. 23). Das Verhältnis zu § 212 hängt von der Entscheidung des diesbezüglich zwischen Bundesgerichtshof und Lehre bestehenden Streits ab (vgl. § 1 Rn. 1 f.). Verwirklicht der Täter mit einer Handlung mehr als ein Mordmerkmal, so stehen die Modalitäten nicht in Tateinheit zueinander, sondern stellen nur verschiedene Begehungsformen derselben Tat dar. Mit § 239 kann Tateinheit bestehen,[226] ebenso mit § 244,[227] zudem mit § 251, nachdem das 6. StrRG klargestellt hat, dass die Todesfolge