Grundrechte. Daniela Schroeder

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Grundrechte - Daniela Schroeder JURIQ Erfolgstraining

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dem Hintergrund, dass Grundrechte nicht nur im Grundgesetz, sondern auch in den Landesverfassungen gewährleistet werden, stellt sich prinzipiell das Problem, in welchem Verhältnis die Bundes- und Landesgrundrechte zueinander stehen. Zur Lösung dieses Problems merken Sie sich zwei Grundsätze:[4]

1. Soweit Landesgrundrechte enger als Bundesgrundrechte gefasst sind oder im Widerspruch zu ihnen stehen, gehen die Bundesgrundrechte gemäß Art. 31 GG vor.

      Beispiel

2. Soweit Landesgrundrechte mit Bundesgrundrechten inhaltlich übereinstimmen oder hinsichtlich ihrer Gewährleistungen über die Bundesgrundrechte hinausgehen, sind sie gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des Landes entsprechend.

      Beispiel 1

      Art. 141 Abs. 3 S. 1 Verf. Bayern (s.o. Rn. 6) begründet ein subjektiv-öffentliches Recht, das auf Bundesebene grundrechtlich nicht gewährleistet ist.

      Beispiel 2

      Art. 4 Abs. 2 S. 1 Verf. Nordrhein-Westfalen gewährleistet ein Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten und damit ein subjektiv-öffentliches Recht, das das Grundgesetz nicht (ausdrücklich) garantiert.

      Beispiel 3

      In allen drei Beispielen sind die grundrechtlichen Gewährleistungen der Landesverfassungen daher gemäß Art. 142 GG gültig und binden die öffentliche Gewalt des jeweiligen Landes.

      Hinweis

      Art. 142 GG schränkt Art. 31 GG teilweise ein. Die Formulierung „. . . auch insoweit . . ., als . . .“ ist leichter zu verstehen, wenn Sie statt dessen „. . ., soweit . . .“ in den Verfassungstext hineinlesen.

      2. Teil GrundlagenA. Allgemeine Grundrechtslehren › III. Rang der Bundesgrundrechte innerhalb der (inländischen) Normenhierarchie

      9

      Wiederholen Sie an dieser Stelle zunächst die (inländische) Normenhierarchie und ihre einzelnen Bestandteile im Skript „Staatsorganisationsrecht“!

      Beispiel

      Der einfache Gesetzgeber kann das Grundrecht auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG nur insoweit einschränken, als eine solche Einschränkung ihrerseits am Maßstab des Grundrechts aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gerechtfertigt ist.

      2. Teil GrundlagenA. Allgemeine Grundrechtslehren › IV. Funktionen der Grundrechte

IV. Funktionen der Grundrechte

      10

      Zumindest die meisten Grundrechte haben eine Doppelfunktion, nämlich eine subjektiv-rechtliche und eine objektiv-rechtliche Funktion.

      Hinweis

      11

      12

      Beispiel

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