Grundrechte. Daniela Schroeder

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Grundrechte - Daniela Schroeder JURIQ Erfolgstraining

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von der Gesellschaft beanspruchen kann“.[20] Was der Einzelne insoweit beanspruchen kann, bestimmt in erster Linie der Gesetzgeber unter Berücksichtigung seiner anderweitigen Verpflichtungen.[21]

      JURIQ-Klausurtipp

      In der Fallbearbeitung werden Ihnen originäre Leistungsrechte nur ausnahmsweise begegnen. Dann gehen Sie bei Ihrer Prüfung in zwei Schritten vor:

1. Zuerst untersuchen Sie, ob eine Anspruchsgrundlage für die staatliche Leistung existiert. Bei den originären Leistungsrechten bilden die Grundrechte selbst die Anspruchsgrundlage. Ob ein Grundrecht taugliche Anspruchsgrundlage ist, ergibt sich aus seinem Wortlaut.
2. Existiert eine Anspruchsgrundlage, besteht der Anspruch auf die staatliche Leistung nur vorbehaltlich des Möglichen. Im zweiten Prüfungsschritt sollten Sie daher auf das Problem hinweisen, dass durch den „Vorbehalt des Möglichen“ die normative Kraft des Grundrechts gefährdet werden kann. Das Problem lösen Sie anschließend, indem Sie auf die grundrechtliche Gewährleistung unter Berücksichtigung der sozialen Wirklichkeit abstellen und die widerstreitenden Interessen abwägen (einerseits das Interesse des Anspruchstellers auf die staatliche Leistung, andererseits die öffentlichen Interessen [z.B. finanzielle Belange] und ggf. privaten Interessen [z.B. Belastungen Dritter]).

      bb) Derivative Leistungsrechte

      23

      Beispiel

      24

      Derivative Leistungsrechte folgen nicht allein aus dem thematisch einschlägigen Grundrecht, sondern bestehen i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip. Danach ist der Staat zur Gleichbehandlung der Anspruchsteller verpflichtet und darf einen Anspruchsteller nicht ohne sachlichen Grund von der staatlichen Leistung ausschließen.

      JURIQ-Klausurtipp

      Ein derivatives Leistungsrecht prüfen Sie daher in drei Schritten:

1. Zuerst untersuchen Sie, ob die öffentliche Gewalt anderen Grundrechtsberechtigten bereits Leistungen gewährt hat.
2. Ist dies der Fall, prüfen Sie anschließend, ob der Anspruchsteller mit diesen Grundrechtsberechtigten vergleichbar ist.
3. Bejahen Sie dies, gehen Sie schließlich der Frage nach, ob der Anspruchsteller ohne sachlichen Grund von der staatlichen Leistung ausgeschlossen wird. Sie prüfen also, ob ein sachlicher Grund für den Leistungsausschluss vorliegt. Liegt ein sachlicher Grund vor, besteht kein Anspruch auf die begehrte Leistung; andernfalls ist der Leistungsausschluss des Anspruchstellers verfassungswidrig.

      25

      Im Gegensatz zu den Freiheits- und Leistungsrechten, die primär ein bestimmtes staatliches Verhalten verbieten bzw. gebieten, zielen die Gleichheitsrechte primär auf ein relatives Verhalten der öffentlichen Gewalt. Die öffentliche Gewalt soll sich in bestimmten Fällen nicht anders verhalten, als sie sich in gleichgelagerten Fällen verhalten hat. Wenn sie sich in bestimmten Fällen anders verhält, darf sie dies nicht ohne sachlichen Grund. Sie muss hierbei zulässige Differenzierungskriterien anwenden oder eine ausreichende Legitimation der Ungleichbehandlung vorweisen. Bei den Gleichheitsrechten dominiert somit die Gleichbehandlungs- bzw. Nichtdiskriminierungsfunktion.

      26

      Gleichheitsrechte gibt es im Grundgesetz an verschiedenen Stellen: Art. 3 Abs. 1 GG enthält das allgemeine Gleichheitsrecht. Art. 3 Abs. 2 und Abs. 3, Art. 6 Abs. 5, Art. 33 Abs. 1–3 und Art. 38 GG garantieren spezielle Gleichheitsrechte (s.u. Rn. 674 ff.).

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      Neben den herkömmlichen Freiheits-, Leistungs- und Gleichheitsrechten gibt es auch Grundrechte als Mitwirkungsrechte. Sie gewährleisten in erster Linie die Mitwirkung des Bürgers am inneren Staatsleben (sog. staatsbürgerliche Rechte). Hierzu gehören insbesondere die grundrechtsgleichen Rechte des Wahlrechts (Art. 38 GG) und des Zugangs zu öffentlichen Ämtern (Art. 33 Abs. 2 GG).

      28

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