Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil

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Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften - Claudia Keil Recht in der Praxis

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6a EStG (Bilanzsteuerrecht) grundsätzlich das vertraglich vereinbarte Alter maßgebend ist.[17] Änderungen zum Pensionsalter bedürfen immer der Schriftform.[18] Die Finanzverwaltung folgt mit dieser Positionierung der Rechtsprechung des BFH und des BAG.[19]

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      Hinweis: Im späteren Verlauf wird beim Gesellschafter-Geschäftsführer (beherrschend oder nicht beherrschend) die „korrekte“ Altersgrenze noch bei der Beurteilung der Pensionszusagen im Bereich der Körperschaftsteuer thematisiert werden. S. hierzu Kapitel 5 (2. Prüfstufe – verdeckte Gewinnausschüttung).

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      Die Rückstellungsbildung erfolgt nach dem sog. Teilwertverfahren (§ 6a Abs. 3 EStG). Durch die Anwendung des Teilwertverfahrens wird die Finanzierung einer Pensionszusage gleichmäßig auf den Zeitraum zwischen Diensteintritt (Mindestalter ist aber das 23. Lebensjahr für ab dem 1.1.2018 erteilte Pensionszusagen) und dem vertraglich festgelegten Rentenbeginnalter verteilt. Im Ergebnis haben wir es hier mit einem über alle Jahre der Betriebszugehörigkeit verteilten Sparvorgang zu tun mit dem Ziel, im vertraglichen Rentenbeginnalter den Barwert der Versorgungsverpflichtung realisiert zu haben.

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      Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass dieser Vorgang auch bei Erhöhungen von Pensionszusagen gilt. Auch hier wird unterstellt, dass der für die erhöhte Pensionszusage benötigte Barwert gleichmäßig über alle Jahre der Betriebszugehörigkeit aufzubauen ist. Durch diese Rückbeziehung auf den Diensteintritt ist im Jahr der Erhöhung eine „außerordentliche“ Zuführung zur Pensionsrückstellung in Form einer sog. „Einmalrückstellung“ vorzunehmen.

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      Im Zusammenhang mit der „Erstrückstellung“ gibt es die Möglichkeit, die Pensionsrückstellung in einem Betrag zu passivieren oder gleichmäßig auf das Jahr der Zusageerteilung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre zu verteilen. Gleiches gilt für die „außerordentliche Einmalrückstellung“ bei Erhöhungen von Pensionszusagen. In diesem Fall ist allerdings Voraussetzung, dass sich der Barwert der künftigen Pensionsleistungen im aktuellen Wirtschaftsjahr um mehr als 25 % gegenüber dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr erhöht hat.

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      Wie oben schon beschrieben, baut sich die Pensionsrückstellung kontinuierlich auf und im Rentenbeginnalter ist der Barwert der Versorgungsverpflichtung erreicht, der sog. Altersrentenbarwert. Dies entspricht dem Kapitalbedarf, der für die jeweilige Versorgungsverpflichtung benötigt wird – allerdings festgemacht an dem fiskalisch vorgegebenen Zinssatz von 6 % und unter Zugrundelegung der Sterbetafeln von Prof. Dr. Klaus Heubeck (2018 G).

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      Hinweis

      Dies bedeutet für die Praxis aber auch, dass die „Höhe der steuerlichen Rückstellung im vertraglichen Pensionierungsalter“ nicht als Kapitalbedarf für die Erfüllung einer lebenslangen Altersrente ausreicht. Der Grund liegt am fiskalisch festgelegten Zinssatz von 6 %. Beim Versicherer hingegen würde die Höhe einer lebenslangen Rente mit einem Zinssatz von 0,9 % (Garantiezins) berechnet werden. Insofern liegt der „reale“ Kapitalbedarf weitaus höher. Ist die Pensionszusage hingegen in Form eine Kapitalzusage erteilt worden, so steht im vertraglichen Rentenbeginnalter exakt der Wert in der Steuerbilanz, der auch zugesagt worden ist. Der Altersrentenbarwert nach den RT von Heubeck 2018 G (6 %) entspricht somit dem benötigten Kapital. Gleiches gilt für eine mögliche Abfindung für den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer. Derzeit maßgebend für die Höhe der Abfindung ist der Barwert der Versorgungsverpflichtung zum Zeitpunkt der Abfindung, wobei die Rechnungsgrundlagen und der Rechnungszins verwendet werden, die für die steuerliche Bewertung der Verpflichtung zu Grunde gelegt werden (RT von Heubeck 2018 G, 6 %).

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      Die bis zum Finanzierungsendalter gebildeten Pensionsrückstellungen sind nach Eintritt des Versorgungsfalls Alter – auf Grund der altersbedingt geringer werdenden Lebenserwartung – sukzessive aufzulösen. Eine Auflösung der Pensionsrückstellung kommt des Weiteren in folgenden Fällen in Betracht:

Wegfall der Pensionsverpflichtung (Tod oder Abfindung)
Herabsetzung der Pensionszusage
Nach Eintritt der Versorgungsfälle Invalidität oder Tod: Hier wird bei Zahlung einer Invalidenrente oder Witwenrente die Pensionsrückstellung zunächst aufgefüllt auf den Barwert der laufenden Verpflichtung und anschließend während der Bezugszeit sukzessive aufgelöst.
Ausscheiden mit Fortbestehen einer Anwartschaft: Hier erfolgt eine Auflösung der Pensionsrückstellung, falls der Barwert für die unverfallbare Anwartschaft unter dem Wert der bereits während der Aktivitätszeit gebildeten Pensionsrückstellungen liegt.

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      Die jährlichen Zuführungen/Auflösungen zum Passivposten Pensionsrückstellung ergeben sich aus der Differenz zwischen dem Teilwert am Schluss des Wirtschaftsjahres und am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

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