Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil
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Vgl. BFH vom 10.7.2002, BStBl 2003 II, 936, DB 2002, 2194 und folgend BMF-Schreiben vom 11.12.2003, BStBl I 2003, 746, H-BetrAV, Teil II A. I. 240 Nr. 1.
Vgl. § 6a Abs. 2 Nr. 1, 2. Halbs. EStG.
Vgl. § 52 Abs. 16b EStG.
Hinweis: Gemäß dem BMF-Schreiben vom 13.1.2014 – IV C 3 – S 2015/11/10002 :018, Rz. 286 (BStBl I 2014, 94) liegt die Untergrenze für betriebliche Altersversorgungsleistungen bei Zusagen, die nach dem 31.12.2011 erteilt wurden bzw. werden bei dem Alter 62.
Vgl. § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
Vgl. BFH vom 11.9.2013, BStBl II 2016, 1008 und BAG vom 15.5.2012, DB 2012, 1756 sowie BAG vom 13.1.2015, DB 2015, 1473.
Mindestpensionsalter (Finanzierungsendalter) nach R 6a EStR 2012 für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer: für Geburtsjahrgänge bis 1952 – Alter 65; ab 1953 bis 1961 – Alter 66; ab 1962 – Alter 67.
Hinweis: Am 20.7.2018 hat die Heubeck AG eine neue Sterbetafel für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen veröffentlicht. Die neuen RT ersetzen die RT 2005 G. Die neuen RT sind für die Handelsbilanz und die internationale Bewertung ab dem Datum der Veröffentlichung für danach liegende Bilanztermine anzuwenden. Für die Steuerbilanz konnten die RT 2005 G letztmalig für das Wirtschaftsjahr angewendet werden, das vor dem 30.6.2019 endete (siehe BMF-Schreiben vom 19.10.2018).
Vgl. § 6a Abs. 3 Satz 3 EStG.
Vgl. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG.
1. Kapitel Einführung › B. Finanzierungseffekt durch Pensionsrückstellungen
B. Finanzierungseffekt durch Pensionsrückstellungen
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Die an den Versorgungsberechtigten zu zahlenden Pensionen erwirbt sich dieser während seiner aktiven Dienstzeit. Wirtschaftlich betrachtet stellen Pensionen daher Lohn- und Gehaltsaufwendungen dar, die während der aktiven Dienstzeit einbehalten werden und später als Renten oder Kapitalleistungen zu Auszahlungen führen. Der durch die Pensionsrückstellungen angesammelte Betrag stellt deshalb Fremdkapital dar, welches aus dem betrieblichen Umsatzprozess stammt. Ohne die Bildung von Pensionsrückstellungen wäre der Gewinn ceteris paribus um die Zuführung zur Pensionsrückstellung höher. Da die Rückstellung als Aufwand verrechnet wird, bindet sie Mittel an den Betrieb, die sonst als Ertragsteuern auf den steuerpflichtigen Gewinn abgeführt werden müssten.[1] Die jährlichen Zuführungen in der Aktivitätszeit zu der Pensionsrückstellung wirken sich gewinnmindernd aus. In der Bilanz des Unternehmens lässt sich dieser Effekt anhand des folgenden Beispiels darstellen:
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Beispiel
Vorgabe: Steuersatz 30 % | |||
Bilanz ohne Pensionszusage (31.12.2019) | |||
Aktiva | Passiva | ||
Grundstücke | 300.000 € | Gezeichnetes Kapital | 200.000 € |
Gebäude | 175.000 € | Jahresüberschuss nach Steuern | 241.500 € |
Maschinen | 60.000 € | Rückstellung auf Steuern | 103.500 € |
Forderung an Kunden | 100.000 € | Bankverbindlichkeiten | 40.000 € |
Geldkonten | 75.000 € | Grundschulden | 100.000 € |
Lieferantenverb. | 25.000 € | ||
710.000 € | 710.000 € | ||
Jahresüberschuss vor Steuern: 345.000 € – Steuern 0,30 × 345.000 = 103.500 € | |||
Vorgabe: | |||
Versorgungsberechtigter, geboren 18.3.1972 Diensteintritt 1.4.2005, Zusage 10.4.2012, monatliche Altersrente (65) 3.000 €; Invalidenrente in Höhe der Altersrente, 60 % Witwenrente (kollektiver Ansatz), Steuersatz 30 % | |||
Bilanz mit Pensionszusage (31.12.2019) | |||
Aktiva | Passiva | ||
Grundstücke | 300.000 € | Gezeichnetes Kapital | 200.000 € |
Gebäude | 175.000 € | Jahresüberschuss nach Steuern | 154.188 € |
Maschinen | 60.000 € | Pensionsrückstellung | 124.732 € |
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