Pensions- und Unterstützungskassenzusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften. Claudia Keil
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Bei dieser Standardzusage ergibt sich im Alter 65 ein Barwert in Höhe von 470.629 €. Fünfzehn Jahre später im Alter von 80 Jahren beträgt die Pensionsrückstellung noch 328.205 €. Im Alter von 100 stellt sich der Barwert für eine Jahresrente von 36.000 € immer noch auf rund 120.000 €
Nimmt man in das Ausgangsbeispiel noch eine jährliche Rentendynamik von 3 % mit auf, ist der Rückstellungsverlauf noch extremer. Hier würde im Alter 65 die Rückstellung 651.345 € betragen, im Alter 80 aufgrund der Rentenanpassungen in Höhe von jährlich 3 % immer noch 627.117 €. Im Alter von 100 ist für eine jährliche Altersrente von 101.299,05 € immer noch eine Rückstellung von rund 360.000 € zu bilanzieren (Steuerbilanz).
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Neben dem o.g. Beispiel, das zeigt, dass das zusagende Unternehmen nach Rentenbeginn noch über viele Jahre durch die zwangsweise Auflösung der Pensionsrückstellung (hieraus ergibt sich eine Steuerzahlung) und der Rentenzahlungen liquiditätsmäßig belastet wird, soll im Folgenden noch auf zwei Risiken eingegangen werden, die sich ebenfalls auf die Bilanz der zusagenden Gesellschaft auswirken. Die Rede ist von den sog. Bilanzsprungrisiken, und zwar dem
– | Auffüllungsrisiko und dem |
– | Auflösungsrisiko. |
Das Auffüllungsrisiko tritt immer dann auf, wenn ein vorzeitiger Versorgungsfall (Invalidität/Tod) eintritt. In diesem Fall ist der bereits gebildete Teilwert (Aktivitätsphase), sofern die Zusage eine Invaliden- bzw. Hinterbliebenenrente vorsieht, auf den Barwert der laufenden Versorgungsverpflichtung (laufende Invaliden- bzw. Hinterbliebenenrente) aufzufüllen. Das Auflösungsrisiko ergibt sich immer dann, wenn eine Verpflichtung vollends (z.B. beim Tod des Versorgungsberechtigten ohne Hinterbliebenenleistung) oder teilweise (z.B. beim Tod des Versorgungsberechtigten und Zahlung einer niedrigeren Witwenrente) wegfällt. In diesen Fällen ist auch ein Bilanzsprung zu verzeichnen, allerdings nicht nach oben (Auffüllungsrisiko), sondern nach unten.
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Im Beispiel ist gut ersichtlich, dass im Falle der Invalidität die Pensionsrückstellungen ganz erheblich angehoben werden müssen. Bei Eintritt der Invalidität im Alter 43 würde die Rückstellung auf 504.204 € ansteigen. Der Teilwert im Alter 42 beträgt 63.302 €. Somit besteht ein Auffüllungsrisiko in Höhe von 440.902 €. Sofern keine entsprechende Absicherung (z.B. durch eine Rückdeckungsversicherung) vorliegt, kann es hier zu einer bilanziellen Überschuldung kommen.
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Stirbt der Invalidenrentner im Alter von 71 Jahren, so steht in der Steuerbilanz zu diesem Zeitpunkt eine Pensionsrückstellung in Höhe von 433.644 € (Alter 70). Bei Zahlung einer Witwenrente in Höhe von 60 % der bereits gezahlten Rente (hier: 60 % von 36.000 €), ist die Rückstellung im Alter 71 gewinnerhöhend aufzulösen auf einen Betrag in Höhe von 204.128 €. Das Auflösungsrisiko beträgt demzufolge 229.516 €. Durch das Auflösungsrisiko entsteht ein außerordentlicher Ertrag, was Steuerzahlungen zu Folge hat und somit die Liquidität des Unternehmens belastet. Insgesamt zeigt das Beispiel, dass bei der Gestaltung der Pensionszusage auch die Bilanzsprungrisiken nicht außer Betracht gelassen werden sollten. Der Rückstellungsverlauf ist, wie man dem Beispiel auch gut entnehmen kann, bei der Hereinnahme von vorzeitigen Risiken nicht immer kalkulierbar. Eine Absicherung dieser Risiken durch eine geeignete Finanzierung sollte auf alle Fälle vorgenommen werden.
1. Kapitel Einführung › D. Zweistufige Prüfung bei der Beurteilung von Pensionszusagen
D. Zweistufige Prüfung bei der Beurteilung von Pensionszusagen
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Wird einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage erteilt, so wird im Vordergrund immer die Frage zu klären sein, ob die Versorgungsvereinbarung betrieblich veranlasst ist oder ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleiches (würde einem gesellschaftsfremden Geschäftsführer unter ansonsten gleichen Bedingungen ebenfalls eine solche Zusage erteilt werden) wird letztendlich entschieden, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Maßstab für den hiernach anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers. Die Prüfung, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt, ist im Bereich der Körperschaftsteuer einzuordnen und erfolgt auf der