Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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einem solchem Fall ist sowohl einem Verfahrenspfleger als auch dem Gericht eine Sachaufklärung in der üblichen Umgebung des Betroffenen nicht möglich. Das Gericht muss versuchen, ohne diese Erkenntnisquelle auszukommen. So ist es in dem Beispielsfall nicht möglich herauszufinden, in welchem Pflegezustand sich die Wohnung befindet und ob die Erforderlichkeit zur Anordnung des Aufgabenkreises „Wohnungsangelegenheiten“ besteht. Der Betroffene hat es auf die vorskizzierte Art und Weise in der Hand zu vereiteln, dass ein Betreuungsbedarf festgestellt wird. Die Erhebung des Widerspruchs seitens des Betroffenen ist an keine Frist gebunden.

      276

      Beispiel

      Der Betroffene Georg G. lässt die Amtsrichterin Ines W. in seine Wohnung, die erheblich vermüllt ist. Als die Amtsrichterin Ines W. stirnrunzelnd den Zustand der Wohnung beobachtet, besteht Georg G. darauf, dass sie die Wohnung verlässt. Herr G. ist Hausrechtsinhaber, und die Amtsrichterin ist deshalb verpflichtet, seiner Aufforderung Folge zu leisten.

      277

      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs. 11/4528, 172; BGH NJW 2013, 691 = FGPrax 2013, 26 = NJ 2013, 160.

       [2]

      OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1373.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIX. Die Anhörung des Betroffenen › 2. Form der Anhörung

      278

      Die Anhörung des Betroffenen erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung, § 170 Abs. 1 S. 1 GVG. Der Betroffene und der Verfahrenspfleger sind rechtzeitig zu laden (§ 32 Abs. 2 FamFG). Zur Ladungsfrist trifft das FamFG keine ausdrückliche Regelung, die Bestimmungen aus der ZPO können aber als angemessen betrachtet werden. Sie sollen in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche betragen, in anderen mindestens drei Tage (§ 217 ZPO).

      Der Grundsatz der Nichtöffentlichkeit ist eine Schutzvorschrift zu Gunsten des Betroffenen. Dieser ist daher befugt, die Beteiligung einer Person seines Vertrauens zu verlangen, § 170 Abs. 1 S. 3 GVG, § 274 Abs. 4 FamFG. Die Vertrauensperson kann auch als Beistand, § 12 FamFG, teilnehmen. Das Gericht muss die Vertrauensperson nicht laden. Anderen Personen sowie der Öffentlichkeit allgemein kann, sofern der Betroffene ihrer Anwesenheit nicht widerspricht, die Teilnahme an der Anhörung gestattet werden, § 170 Abs. 1 S. 2 GVG. In Frage kommt vor allem der Mitarbeiter der Betreuungsbehörde.

      279

      Beispiel

      Der Verfahrenspfleger der Frau Ingrid K., Rechtsanwalt Thomas O., bittet darum, dass Stationsreferendar Benjamin N. an der Anhörung partizipieren kann.

      280

      281

      282

      Es ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, ob es im Rahmen der Anhörung des Betroffenen einen Sachverständigen, der nicht notwendig identisch sein muss mit demjenigen, der nach § 280 FamFG das Gutachten erstattete, hinzuzieht. Die Anwesenheit eines Sachverständigen ist nicht mehr in das Belieben des Gerichts gestellt, wenn nur auf diesem Wege eine Kommunikation mit dem Betroffenen, der hierzu noch im Stande ist, ermöglicht wird.

      283

      Beispiel

      Der gehörlose Jens H. ist der Gebärdensprache mächtig. Bei der Anhörung ist zwingend ein Sachverständiger durch das Gericht zuzuziehen, der in der Lage ist, die Wünsche von Herrn H. zu verstehen und zu artikulieren.

      284

      In einem solchen oder ähnlichen Fall tritt auf Seiten des Gerichts eine Ermessensreduzierung auf Null ein, d.h., jede andere Entscheidung als die, einen Sachverständigen bei der Anhörung hinzuzuziehen, wäre verfahrensfehlerhaft und ein Verstoß gegen das Gebot zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts, § 26 FamFG. Allein auf diese Art und Weise wird der gesetzgeberische Auftrag realisiert, dass falsche Weichenstellungen zu Lasten des Betroffenen vermieden werden, die allein aus dem Umstand resultieren, dass das Gericht nicht in der Lage ist, die verbale oder nonverbale Kommunikation des Betroffenen zu verstehen.

      Anmerkungen

       [1]

      Jurgeleit/Bucic BtR, § 278 FamFG Rn. 12.

       [2]

      BT-Drs. 16/6308, 267.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIX. Die Anhörung des Betroffenen › 3. Unterbleiben der Anhörung

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      § 34 Abs. 2 i.V.m. § 278 Abs. 4 FamFG bestimmt, dass die persönliche Anhörung des Betroffenen nur dann unterbleiben kann, sofern nach dem ärztlichen Gutachten hierdurch erhebliche Nachteile für dessen Gesundheit zu befürchten sind oder dieser nach dem unmittelbaren Eindruck des Gerichts offensichtlich nicht in der Lage ist, seinen Willen kundzutun.

      286

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