Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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wird also bei gegebener Notwendigkeit, Zwang auszuüben, die Polizeibehörden um Unterstützung im Rahmen der Vollzugshilfe angehen.[3] Die Vollzugshilfeersuchen sind grundsätzlich schriftlich zu stellen. Der Grund für das Ersuchen ist dazulegen unter Benennung der Rechtsgrundlage. Hieraus folgt: die Betreuungsbehörde ist gehalten, zunächst selbst einen Versuch zu unternehmen, die Vorführung ohne Gewaltanwendung zu bewerkstelligen.[4] Es ist anzuraten, der Polizeibehörde den richterlichen Beschluss vorzulegen.

      305

      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs. 11/4528, 173.

       [2]

      BayOblG Rpfleger 1999, 445; BtPrax 2001, 251; FamRZ 2002, 348; LG Frankfurt/Main BtPrax 1994, 216; FamRZ 1996, 375; a.A., die allerdings überholt sein dürfte: LG Berlin FamRZ 1996, 821; KG BtPrax 1996, 195; FamRZ 1997, 442.

       [3]

      Deinert/Walther S. 146.

       [4]

      Deinert/Walther S. 147.

       [5]

      BayObLG FamRZ 1997, 1568.

       [6]

      BVerfGE 103, 142 = NJW 2001, 1121 = NStZ 2001, 382 = Rpfleger 2001, 264.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersIX. Die Anhörung des Betroffenen › 5. Rechtliches Gehör

      306

      Aus Art. 103 GG ergibt sich die Verpflichtung des Gerichts, seiner Entscheidung nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse zum Nachteil des Betroffenen zu Grunde zu legen, zu denen er zuvor Gelegenheit hatte, sich zu äußern.

      307

      Beispiel

      Jürgen R., der Nachbar von Herbert G., ruft bei dem zuständigen Betreuungsrichter an und erzählt diesem, dass Herbert G. nahezu täglich mit anderen „Saufkumpanen“ erhebliche Mengen Alkohol zu sich nehme und manchmal als hilflose Person im Treppenhaus aufgefunden werde. Im Übrigen rieche es streng aus der Wohnung.

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      Will der Richter dieses Telefonat in irgendeiner Form seiner Entscheidungsfindung zu Grunde legen, so hat er entweder den dementsprechenden Vermerk dem Betroffenen zuzuleiten oder aber diesen im Rahmen des Schlussgesprächs hierüber in Kenntnis zu setzen. Es handelt sich hierbei um ein Verfahrensprinzip, mit dem es teilweise in der betreuungsgerichtlichen Praxis nicht so genau genommen wird.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › X. Die Anhörung der Betreuungsbehörde, Angehöriger und Vertrauenspersonen

      309

      310

      Seit 1.7.2014 betrifft diese Pflicht jedes Betreuungsverfahren im engeren Sinne (Bestellung eines Betreuers bzw. Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes), zuvor erfolgte dieses nur auf Antrag des Betroffenen oder wenn der Richter es im Einzelfall für notwendig hielt. Mit der obligatorischen Gelegenheit zur Stellungnahme durch die Betreuungsbehörde ist die bisherige Regelung durch neue Gesetzesverweise nur noch in den §§ 294 Abs. 1 und 295 Abs. 1 FamFG enthalten und somit bei Aufhebungen von Betreuungen oder Einwilligungsvorbehalten, Einschränkungen von Aufgabenkreisen und Betreuungsverlängerungen gegeben.

      311

      

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