Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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nicht verzichtet werden, wenn den gesundheitlichen Nachteilen durch gezielte Maßnahmen, wie etwa einer effektiven Medikation, begegnet werden kann.

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      Zur Feststellung der Gesundheitsgefährdung ist ein ärztliches Gutachten erforderlich. Dieses ist von dem Sachverständigen nach vorheriger Untersuchung des Betroffenen schriftlich zu erstellen. In dem Gutachten soll der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar darlegen, welcher Gesundheitsschaden genau und aus welchem Grund bei dem Betroffenen zu erwarten ist. Die pauschale ärztliche Behauptung, die Anhörung wirke sich für den Betroffenen gesundheitsgefährdend aus, reicht nicht aus. Im Übrigen ist es Sache des Gerichts zu entscheiden, ob es die dargestellten Gründe für stichhaltig erachtet oder nicht.

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      289

      Beispiel

      Beate K., die Tochter des vermögenden Siegfried D., der gerne Geld für Frauen ausgibt, hält ihren Vater für verschwendungssüchtig und beantragt eine Betreuung. Das von dem Gericht eingeholte Sachverständigengutachten kommt zu dem Schluss, dass Siegfried D. krankheitsbedingt den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse verloren hat. Beate K. will selbst Betreuerin werden, diesen Umstand allerdings ihrem Vater verschweigen. Um eine persönliche Anhörung zu vereiteln, legt sie ein dezidiertes Gutachten des mit ihr befreundeten Neurologen Dr. Bruno N. vor, aus dem sich ergibt, dass hierdurch erhebliche gesundheitliche Gefahren für Herrn D. entstünden. Richter Ole E. erlässt daraufhin ohne weitere Anhörung von Siegfried D. eine Endentscheidung. Als er den Beschluss über die Betreuerbestellung von seiner Haushälterin vorgelesen bekommt, legt der Betroffene über Rechtsanwalt Klaus P. hiergegen das Rechtsmittel der einfachen Beschwerde ein.

      290

      291

      Beispiel

      292

      Eine Anhörung wegen Verständigungsunfähigkeit des Betroffenen scheidet aus, wenn das Gericht auf Grund eines eigenen Eindrucks feststellt, dass der Betroffene nicht mehr artikulationsfähig ist.

      293

      Beispiel

      Im Rahmen der richterlichen Anhörung beantwortet die 96-jährige Gertrud G. die an sie gerichtete Frage, ob ihr das Essen im Pflegeheim schmecke, mit einem stereotypen Knurren, der einzigen Äußerung, zu der sie fähig ist.

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      295

      296

      Beispiel

      Das S.-Pflegeheim beantragt für Benno B., einen Schlaganfallpatienten, der sich nicht mehr artikulieren kann, eine Betreuung bei dem zuständigen Amtsgericht. Richter Nikolai A. hält es in Ansehung des Krankheitsbildes von Herrn B. für überflüssig, eine persönliche Anhörung durchzuführen. Das Vorgehen von Richter A. ist in jedem Falle verfahrensfehlerhaft.

      297

      Anmerkungen

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