Handbuch Betreuungsrecht. Sybille M. Meier

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Handbuch Betreuungsrecht - Sybille M. Meier Betreuungsrecht

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gegebenenfalls keinen Sozialbericht von der Betreuungsbehörde, wenn der Betreuungsanregung – beispielsweise durch ein Heim oder Krankenhaus – bereits ein ausführlicher Bericht des Sozialdienstes beigefügt ist. Das Gericht begrenzt sein Unterstützungsersuchen an die Behörde nach § 8 S. 3 BtBG in einem solchen Fall auf den Vorschlag eines geeigneten Betreuers.

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      Die Beteiligungsrechte der Angehörigen des Betroffenen sind durch das FamFG seit 1.9.2009 verschlechtert worden. Während zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme obligatorisch war, ist eine verpflichtende Anhörung nach § 279 Abs. 1 FamFG nur noch dann gegeben, wenn der Angehörige einen Antrag auf Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter gestellt und diesem vom Gericht entsprochen wurde, § 274 Abs. 4, 7 Abs. 5 FamFG. Die in der Bestimmung genannten Angehörigen sind der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge und Geschwister des Betroffenen und eine Person seines Vertrauens. Sie sind gem. § 7 Abs. 4 FamFG auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Fraglich ist, wieweit die Amtsermittlungspflicht geht, um die Adresse solcher Angehörigen ausfindig zu machen, insbesondere, wenn der Betroffene keine Angaben machen will oder kann.

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      Hinweis

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      Beispiel

      Der Bruder der Betroffenen wurde in dem anhängigen Betreuungsverfahren wegen Bestellung eines Betreuers zugunsten seiner Schwester beteiligt. Es wurde ein familienfremder Betreuer bestellt. Nach einem Jahr erhebt der Bruder schwere Vorwürfe gegen die Amtsführung des Betreuers. Im Rahmen des betreuungsgerichtlichen Aufsichtsverfahrens nach §§ 1908i, 1837 Abs. 2 BGB ist der Bruder nicht beteiligt und dementsprechend nicht beschwerdeberechtigt. Dies ergibt sich aus § 274 Abs. 4 FamFG, in dem die Beteiligung naher Verwandter beschränkt ist auf Verfahren über die Bestellung eines Betreuers, der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.

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      Anmerkungen

       [1]

      BT-Drs. 11/4528, 173.

       [2]

      BT-Drs. 11/4528, 174.

       [3]

      BVerfG BtPrax 1998, 144 f.

       [4]

      Details bei Deinert/Walther Handbuch Betreuungsbehörde, 4. Aufl. 2014.

       [5]

      BGH NJW 2014, 1885.

       [6]

      KG ZEV 2014, 163.

       [7]

      BT-Drs. 11/4528, 174.

       [8]

      BT-Drs. 11/4528, 174.

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers › XI. Die Gewährung von Akteneinsicht

XI. Die Gewährung von Akteneinsicht

      B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines BetreuersXI. Die Gewährung von Akteneinsicht › 1. Grundsatz

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