Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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nicht beplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) und den Außenbereich (§ 35 BauGB)[630]. Dabei kann es zu Überschneidungen zwischen nicht beplantem Innenbereich und Außenbereich auf der einen und beplanten Gebieten auf der anderen Seite kommen, wie die Regelung des § 30 Abs. 3 BauGB zeigt.

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      Die Frage nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit stellt sich demgemäß nur anlässlich der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer Anlage. Die bestehende Anlage bleibt außer in speziellen Konstellationen, für die das Städtebaurecht jedoch wiederum Instrumente bereithält, unberührt. Dies hat zur Folge, dass städtebaulichen Fehlentwicklungen nur in sehr eingeschränktem Maß aktiv begegnet werden kann. Mit diesem beschränkten Durchsetzungsanspruch des Bauplanungsrechts schafft der Gesetzgeber einen starken einfachgesetzlichen Bestandsschutz.

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II. Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB)

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      Soweit der Bebauungsplan die qualifizierenden Merkmale erfüllt, bestimmt er abschließend die bauplanungsrechtliche

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