Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Für den Zweck des § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Klärung der Abgrenzung zwischen Abwägungsvorgang einerseits und Abwägungsverfahren andererseits nicht erforderlich, da unabhängig von der Zuordnung die Rechtsfolge unverändert bleibt. Im Ergebnis führt das Zusammenspiel von § 214 Abs. 3 BauGB und § 215 Abs. 1 BauGB dazu, dass nach Ablauf der Rügefrist nur der Fehler der Abwägungsdisproportionalität beachtlich ist. Soweit sie dem Abwägungsvorgang zuzuordnen sind, unterliegen diese Fehler der einjährigen Rügefrist, ansonsten können sie als Fehler des Abwägungsergebnisses unbegrenzt geltend gemacht werden. Letztlich bedarf es hier also der Beurteilung des Plans als Ergebnis des Abwägungsvorgangs. Stellt dieser für sich betrachtet keinen verhältnismäßigen Ausgleich zwischen den betroffenen Belangen her, kann dieser Fehler ohne zeitliche Beschränkung durch § 215 Abs. 1 BauGB geltend gemacht werden[557]. Ob dem ein den Anforderungen des Abwägungsgebots genügender Abwägungsvorgang zugrunde liegt, ist danach unerheblich. Damit wäre selbst ein Abwägungsausfall, etwa wenn die objektive Festsetzung nicht der im Abwägungsvorgang erzielten Abwägungsentscheidung entspricht, nach Ablauf der Rügefrist unerheblich[558]. Diese mit der Verkürzung der Rügefrist[559] für Fehler des Abwägungsvorgangs verbundene Abwertung des prozeduralen Aspekts des Abwägungsgebots – jedenfalls für die Zwecke der Planerhaltung – ist mit dem europarechtlichen Grundgedanken der Stärkung des Planungsverfahrens kaum zu vereinbaren[560].

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VI. Plansicherung

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