Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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des § 50 BImSchG angenommen. Die Annahme einer eigenständigen Kategorie der Optimierungsgebote trägt in dem ohnehin bereits komplexen System der Abwägungsdogmatik zu einer weiteren Verkomplizierung bei, ohne dass ein praktischer Nutzen erkennbar wäre. Vor diesem Hintergrund ist zu begrüßen, dass das Bundesverwaltungsgericht von der Kategorie der Optimierungsgebote Abstand zu nehmen scheint[494].

      dd) Abwägungsdisproportionalität

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