Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Planungssystems erfordert es, dass auf der höheren, großräumigeren Planungsebene getroffene Festlegungen auf den nachfolgenden Ebenen umgesetzt werden[404]. Diese Funktion nimmt im Verhältnis der Bauleitpläne zueinander das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB wahr. Eines entsprechenden Mechanismus bedarf es auch im Verhältnis der Raumordnung zur Bauleitplanung, um zu gewährleisten, dass die Gemeinden die Vorgaben der Raumordnung in ihre Bauleitpläne aufnehmen. Dabei kann die Bindungswirkung der Aussagen vorgelagerter Pläne durchaus abgeschichtet sein. Am deutlichsten wird das in der Unterscheidung zwischen Zielen der Raumordnung einerseits und Grundsätzen und sonstigen Erfordernissen der Raumordnung andererseits. Gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 ROG lösen Grundsätze und sonstige Erfordernisse lediglich eine Berücksichtigungspflicht aus, sind also in der Abwägung überwindbar, während Ziele der Raumordnung die strikte Beachtung durch nachfolgende Planungen verlangen[405]. Die Ziele der Raumordnung entfalten demnach eine stringentere Bindung als das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, während die Grundsätze der Raumordnung dahinter zurückbleiben[406]. Grundsätzlich ist dabei zu beachten, dass das System der Raumordnung gemäß § 1 Abs. 3 ROG durch das Gegenstromprinzip gekennzeichnet ist. Inhaltlich findet dies seinen Ausdruck auch darin, dass die städtebaulichen Entwicklungsinteressen der Gemeinden bei der Aufstellung der Raumordnungspläne in der Abwägung nach § 7 Abs. 2 S. 1 ROG zu berücksichtigen sind. Verfahrenstechnisch sind die Gemeinden gemäß § 9 Abs. 1 ROG bei der Aufstellung der Raumordnungspläne zu beteiligen[407].

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      § 1 Abs. 7 BauGB ordnet lediglich die Abwägung der berührten Belange an. Darüber hinausgehende Konkretisierungen, welche Anforderungen aus dem Abwägungsgebot erwachsen, enthält die Regelung nicht. Auch die Planerhaltungsregelungen der §§ 214 f. BauGB liefern keine entscheidende Klarstellung. § 214 Abs. 3 BauGB nimmt zwar auf die Abwägung und ihre Mängel Bezug, ohne jedoch festzulegen, worin diese Mängel im Einzelnen bestehen könnten. Allein § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 BauGB lässt erkennen, dass das Abwägungsgebot Anforderungen sowohl an den Abwägungsvorgang als auch das Abwägungsergebnis stellt, ohne diese Einteilung näher zu erläutern. Seit der Änderung durch die BauGB-Novelle 2004 stellt § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 1 BauGB zudem über den Verweis auf § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB eine Verknüpfung zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB her, ohne dass jedoch deutlich würde, wie diese

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