Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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Gesteigerte Bedeutung kommt der Auslegungsfrist aufgrund der Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB zu. Danach müssen verspätete Stellungnahmen – dies gilt auch für Stellungnahmen, die im Verfahren nach § 4 Abs. 2 BauGB abgegeben werden – bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan nicht berücksichtigt werden. Dies ist neben der Einschränkung, dass die Gemeinde die Inhalte der Stellungnahmen nicht kannte und auch nicht kennen musste[305], an die Voraussetzung geknüpft, dass der Inhalt der Stellungnahme für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Aufgrund dieser Einschränkung ist die praktische Bedeutung der Präklusionsregelung gering. Soweit die Stellungnahme auf einen in der Abwägung zu beachtenden Belang hinweist, ist dieser für die Rechtmäßigkeit immer von Bedeutung, da die Außerachtlassung einen Abwägungsfehler nach sich zieht. Zwar ergeben sich aus der Rechtsprechung Einschränkungen im Hinblick auf die Beachtlichkeit von Belangen. Insbesondere trifft die planende Behörde keine Ermittlungspflicht, wenn der Belang geringfügig und für sie nicht ohne Weiteres erkennbar war (siehe dazu unten Rn. 152). Aber hier ergibt sich aus der Präklusionsregelung keine weitere Erleichterung[306]. Etwas anderes würde gelten, wenn der Gesetzgeber wie in § 214 Abs. 3 S. 2 BauGB auf den Einfluss auf das Abwägungsergebnis abgestellt hätte, nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans[307]. Eine entsprechende Umdeutung verbietet sich jedoch in Anbetracht des klaren Wortlauts. Im Vordergrund der Handhabung der Präklusion muss jedenfalls die Erwägung stehen, dass auch die Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens nicht zu einer rechtswidrigen Planung führen darf, wobei hinsichtlich der Beurteilung dieser Rechtswidrigkeit auf die Grundsätze der Beachtlichkeit von Abwägungsfehlern zurückgegriffen werden kann[308]. Bei der Regelung des § 4a Abs. 6 BauGB handelt es sich um eine formelle Verfahrenspräklusion[309]. Diese Regelung bewirkt nicht, dass ein Betroffener mit der Versäumung der Frist des § 3 Abs. 2 S. 2 BauGB sein Recht endgültig verloren hat. Sie führt lediglich zu einem Ausschluss vom weiteren Bauleitplanverfahren. Dies hindert den Betroffenen nicht daran, seine Rechte im Wege des Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Dementsprechend entfaltet die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB umfassend ausschließende Wirkung nur gegenüber solchen Interessen, die nicht klagebewehrt sind, was allerdings in Folge der Anerkennung eines Rechts auf gerechte Abwägung ebenfalls keine entscheidende Einschränkung bedeutet.
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Die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB stellt damit im Wesentlichen ein Instrument zur Straffung des Bauleitplanverfahrens dar[310], das eine Verzögerung durch eine Beschäftigung mit verspäteten Stellungnahmen zu vermeiden sucht. Die planende Behörde wird jedoch nicht davon entbunden, die Stellungnahmen gleichwohl inhaltlich zu berücksichtigen, jedenfalls soweit sie für die Rechtmäßigkeit des Plans und damit für den Rechtsschutz relevant sind. Die weitergehende Präklusionsregel des § 47 Abs. 2a VwGO, die zu einem effektiven Verlust der materiellen Rechtsposition führen konnte, ist zwischenzeitlich wegen Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Vorgaben gestrichen worden.
(2) Förmliche Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
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Das zweite Element der förmlichen Beteiligungsphase ist die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB[311]. Wie bereits erörtert (siehe oben Rn. 92), sollte der Schwerpunkt der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange in der frühzeitigen Beteiligungsphase liegen, da die Planung nicht bis in das Stadium der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung vorangetrieben werden sollte, ohne die Stellungnahmen öffentlicher Stellen mit einzubeziehen. Allein bei einer solchen Aufgabenverteilung innerhalb des § 4 BauGB macht es Sinn, die Beteiligungselemente des § 3 Abs. 2 BauGB und des § 4 Abs. 2 BauGB parallel durchzuführen, wie es von § 4a Abs. 2 BauGB nahe gelegt wird.
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Bezüglich des Verfahrens sieht § 4 Abs. 2 S. 1 BauGB vor, dass die Gemeinde die Stellungnahmen der möglicherweise betroffenen Träger öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einholt. Somit muss ebenso wie bei der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB ein grundsätzlich beschlussfähiger Plan vorliegen. Die Einholung der Stellungnahme setzt eine – erneute – Unterrichtung der Träger öffentlicher Belange durch die Gemeinde voraus. Dies erfordert herkömmlicherweise die Übersendung des Plans sowie der auszulegenden und der übrigen zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen. Überdies sollen die Träger öffentlicher Belange auch gemäß § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB von der Auslegung des Plans benachrichtigt werden. Systematisch gehört die Regelung in den Kontext der Beteiligung nach § 4 BauGB. Sie gibt den Trägern öffentlicher Belange die Möglichkeit zu überprüfen, inwieweit ihre gemäß dem Verfahrensstand eingebrachten Beiträge berücksichtigt worden sind. Erfolgt die Auslegung nach der Einholung der Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB, regt die Benachrichtigung eine solche Kontrolle an. Werden die Beteiligungselemente des förmlichen Verfahrens nach § 3 Abs. 2 BauGB und nach § 4 Abs. 2 BauGB jedoch, wie in § 4a Abs. 2 BauGB ausdrücklich nahegelegt, parallel durchgeführt, geht die Benachrichtigung des § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB wegen der praktisch gleichzeitig erfolgenden Einholung der Stellungnahme nach § 4 Abs. 2 BauGB ins Leere. Eine Ausnahme ergibt sich jedoch aus § 4a Abs. 4 S. 2 BauGB, wonach im Fall der Bereitstellung des Plans und der Begründung im Internet die Mitteilung nach § 3 Abs. 2 S. 3 BauGB die Einholung der Stellungnahme ersetzen kann.
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Die Träger öffentlicher Belange müssen ihre Stellungnahme – den Inhalt umreißt § 4 Abs. 2 S. 3 und 4 BauGB – gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 BauGB innerhalb einer – aus wichtigem Grund verlängerbaren – Frist von einem Monat, mindestens jedoch 30 Tagen, abgeben. Bei Versäumung der Frist greift die Präklusionsregelung des § 4a Abs. 6 BauGB.
dd) Planänderung während des Verfahrens
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Gemäß § 4a Abs. 1 BauGB dienen die Vorschriften der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung der Ermittlung und Bewertung der in die Abwägung einzustellenden Belange. Es liegt nahe, dass sich im Rahmen der Beteiligung neue Aspekte ergeben, die zu Planänderungen führen. Soweit sich hieraus neue Planbetroffenheiten ergeben können, müssen die Änderungen eine erneute Beteiligung auslösen. So sieht § 4a Abs. 3 S. 1 BauGB auch vor, dass im Fall einer Änderung des Plans nach der förmlichen Beteiligung gemäß §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB diese Beteiligungsphase erneut durchzuführen ist[312]. Damit ergibt sich das Bild einer endlosen Beteiligungsschleife. Deswegen ist es notwendig, die Anforderungen an die wiederholte Beteiligung zu reduzieren. Anderenfalls wäre der Anreiz aufseiten der planenden Behörde, sich allein aus verfahrensökonomischen Gesichtspunkten auch sinnvollen Änderungen zu verweigern, zu groß. Folgerichtig sieht § 4a Abs. 3 BauGB neben dem zitierten Grundsatz Verfahrenserleichterungen für die Änderung von Bauleitplanentwürfen[313] im laufenden Verfahren vor.
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§ 4a Abs. 3 S. 1 BauGB regelt implizit, dass von vornherein nur solche Änderungen eine Wiederholung des Verfahrens oder von Teilen desselben