Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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§ 4a Abs. 3 S. 2–4 BauGB regelt zwei Konstellationen, in denen es zu Verfahrenserleichterungen kommen kann. § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB ermöglicht eine Beschränkung des Gegenstands der Beteiligung. Die Vorschrift sieht vor, dass die Abgabe von Stellungnahmen auf den geänderten Teil des – vollständig auszulegenden[314] – Bauleitplanentwurfs begrenzt werden kann. Das setzt voraus, dass die Änderung isoliert betrachtet werden kann. Der von der Änderung betroffene Teilbereich muss sich räumlich und funktional abtrennen lassen. Die Änderung darf keine Auswirkungen auf andere Teilbereiche haben[315]. Das ist etwa dann nicht der Fall, wenn sie zur Entstehung neuer oder zum Wiederaufleben bereits bewältigter planerischer Konflikte führt oder wenn sich Auswirkungen auf die Abwägung ergeben[316]. In diesen Fällen muss der gesamte Plan erneut zur Diskussion gestellt werden. Im Fall des § 4a Abs. 3 S. 2 BauGB sind die gesamte Öffentlichkeit und alle relevanten Träger öffentlicher Belange erneut zu beteiligen. Allerdings kann gemäß § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB die Dauer der Auslegung und die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen angemessen verkürzt werden[317].
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Die zweite Konstellation regelt § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB, der erlaubt, die Beteiligung gleichsam personell zu begrenzen. Die Beteiligung kann allein auf durch die Änderung betroffene Teile der Öffentlichkeit und durch die Änderung berührte Träger öffentlicher Belange beschränkt werden. Eine Auslegung ist in diesem Fall nicht erforderlich. Die Betroffenen können von der planenden Stelle individuell angesprochen werden. § 4a Abs. 3 S. 4 BauGB sieht ausdrücklich vor, dass dies nur in Betracht kommt, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt sind[318]. Weiterhin setzt er voraus, dass die zu beteiligenden Teile der Öffentlichkeit und die berührten Träger öffentlicher Belange abgrenzbar sind. Eine Kombination mit der verkürzten Frist nach § 4a Abs. 3 S. 3 BauGB ist möglich[319].
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Die Regelung des § 4a Abs. 3 BauGB erlaubt es also insgesamt, das Verfahren zuzuspitzen. Es kann thematisch auf die Änderungen und personell auf die durch die Änderung Betroffenen beschränkt werden. Schließlich erkennt die Rechtsprechung auch den vollständigen Verzicht auf eine erneute Beteiligung an, wenn es sich hierbei um eine reine Förmlichkeit handeln würde[320].
ee) Entscheidungsphase und Beschluss
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Mit dem Ende der Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 2 BauGB tritt die Planung in das letzte Stadium der Entscheidungsphase ein. Hierzu enthält das BauGB nur wenige formelle Anforderungen. Lediglich in § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB findet sich die Regelung, dass die Stellungnahmen der Öffentlichkeit zu prüfen sind und das Ergebnis mitzuteilen ist. Die Prüfung der Stellungnahmen versteht sich von selbst, da die Behörde feststellen muss, ob sich aus den Stellungnahmen in der Abwägung zu berücksichtigende Belange ergeben[321]. Die Mitteilung kann sich dementsprechend sinnvollerweise nur auf die Frage beziehen, wie mit der Stellungnahme inhaltlich umgegangen wird, insbesondere ob und in welcher Weise sie sich in der Abwägung niedergeschlagen hat. Während die Prüfung der Stellungnahmen aufgrund ihrer möglichen Abwägungsrelevanz zeitlich vor der abschließenden Entscheidung über den Bauleitplan liegen muss, kann die Mitteilung auch noch nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans erfolgen und ist demgemäß nicht Wirksamkeitsvoraussetzung desselben[322]. Eines gesonderten Beschlusses bedarf es nicht[323]. In Massenverfahren, in denen es zu mehr als 50 inhaltsgleichen Stellungnahmen gekommen ist, kann die Mitteilung gemäß § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB dadurch ersetzt werden, dass den Betroffenen Personen Einsicht in das Ergebnis eröffnet wird. Hierfür bedarf es wiederum einer ortsüblichen Bekanntmachung.
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Der Beschluss der Bauleitpläne wird durch das BauGB ebenfalls nur in Ansätzen geregelt. Über den Beschluss des Flächennutzungsplans enthält das BauGB gar keine Regelungen. Er wird in der Regel durch einfachen Beschluss des Gemeinderats gefasst[324]. Für den Bebauungsplan sieht § 10 Abs. 1 BauGB die Rechtsform der Satzung vor, enthält aber darüber hinaus ebenfalls keine weiteren Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen, die sich somit aus dem landesrechtlichen Kommunalverfassungsrecht ergeben[325]. Aufgrund der kommunalrechtlichen Regelungen ist der Bebauungsplan in der Regel vom Gemeinderat (Gemeindevertretung) zu beschließen[326].
ff) Genehmigung und Bekanntmachung
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Aufgrund ihrer jeweiligen Stellung innerhalb der Planungshierarchie und ihrer unterschiedlichen Rechtsnatur unterliegen der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan im Hinblick auf die Genehmigung und ihre Bekanntmachung unterschiedlichen Regelungen. Nach dem Abbau von Genehmigungs- und Anzeigepflichten für den Bebauungsplan konzentriert sich das Instrumentarium der Rechtsaufsicht auf den Flächennutzungsplan, was auch dessen Rolle als Bindeglied für die Beachtung überörtlicher Planung auf gemeindlicher Ebene betont[327]. Vor dem Hintergrund der Planerhaltungsregelungen des §§ 214 f. BauGB kommt der Aufsicht besondere Bedeutung zu. Da diese aufgrund § 216 BauGB in ihren Befugnissen durch die Regelungen der §§ 214 f. BauGB nicht beschränkt ist, kann sie auch bei Fehlern eingreifen, die anderenfalls sanktionslos blieben[328].
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Gemäß § 6 Abs. 1 BauGB unterliegt der Flächennutzungsplan einer Genehmigungspflicht durch die höhere Verwaltungsbehörde[329], wobei es sich um einen Fall der Rechtsaufsicht handelt, wie § 6 Abs. 2 BauGB zeigt. Die Gemeinde ist mithin im Rahmen der rechtlichen Vorgaben des BauGB und hier vor allem des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 7 BauGB in ihrer Planungshoheit nicht eingeschränkt. § 6 Abs. 4 BauGB setzt für die Genehmigung, die als Verwaltungsakt ergeht, eine Frist und enthält in § 6 Abs. 4 S. 4 BauGB eine Genehmigungsfiktion für den Fall, dass die Genehmigung innerhalb der Frist nicht abgelehnt wurde. Die Wirksamkeit des Flächennutzungsplans tritt gemäß § 6 Abs. 5 S. 2 BauGB mit der ortsüblichen Bekanntmachung seiner Genehmigung nach § 6 Abs. 5 S. 1 BauGB ein. Der Flächennutzungsplan ist mit einer zusammenfassenden Erklärung nach § 6 Abs. 5 S. 3 BauGB zu versehen und zur Einsicht bereitzuhalten.
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Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan einer Genehmigung nur in den dort genannten Fällen. Dabei handelt es sich um Abweichungen vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, bei denen die aufsichtlichen Befugnisse durch die zuvor erfolgte Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht gewahrt sind. Dies ist der Fall, wenn ein Flächennutzungsplan fehlt oder die typische zeitliche Abfolge – zunächst Flächennutzungsplan, dann Bebauungsplan – nicht eingehalten wird. Auf die Genehmigung finden die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 4 BauGB entsprechend Anwendung. Soweit keine Genehmigung erforderlich ist, wird gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht, womit er gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB wirksam wird. Dem Bebauungsplan ist genau wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 10 Abs. 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung beizufügen und er ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB zur Einsicht bereitzuhalten. Es handelt sich