Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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Beteiligungsphase nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB sind in dieser Hinsicht nicht relevant. Das ergibt sich auch aus § 3 Abs. 1 S. 4 BauGB. Dies ist auch konsequent. Die frühzeitige Beteiligung sollte möglichst früh im Planungsprozess erfolgen, zu einem Zeitpunkt, in dem die wesentlichen planerischen Entscheidungen noch nicht gefallen sind. Es liegt mithin in der Natur des Planungsprozesses, dass die Entwürfe in dieser Phase noch geändert werden. Die frühzeitige Beteiligung dient mithin eher der Entwicklung eines Entwurfs als der Verständigung über denselben.

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      ee) Entscheidungsphase und Beschluss

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      ff) Genehmigung und Bekanntmachung

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      Gemäß § 10 Abs. 2 BauGB bedarf der Bebauungsplan einer Genehmigung nur in den dort genannten Fällen. Dabei handelt es sich um Abweichungen vom Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB, bei denen die aufsichtlichen Befugnisse durch die zuvor erfolgte Genehmigung des Flächennutzungsplans nicht gewahrt sind. Dies ist der Fall, wenn ein Flächennutzungsplan fehlt oder die typische zeitliche Abfolge – zunächst Flächennutzungsplan, dann Bebauungsplan – nicht eingehalten wird. Auf die Genehmigung finden die Vorschriften des § 6 Abs. 2 bis 4 BauGB entsprechend Anwendung. Soweit keine Genehmigung erforderlich ist, wird gemäß § 10 Abs. 3 S. 1 BauGB der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ortsüblich bekanntgemacht, womit er gemäß § 10 Abs. 3 S. 4 BauGB wirksam wird. Dem Bebauungsplan ist genau wie dem Flächennutzungsplan gemäß § 10 Abs. 4 BauGB eine zusammenfassende Erklärung beizufügen und er ist gemäß § 10 Abs. 3 S. 2 BauGB zur Einsicht bereitzuhalten. Es handelt sich

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