Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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geltend gemachten Fehler die Bauleitpläne in ihrer Rechtswirksamkeit beeinträchtigen. In diesem Fall steht jedoch weiterhin das ergänzende Verfahren nach § 214 Abs. 4 BauGB zur Verfügung, um die Rechtswirksamkeit der Pläne auch rückwirkend herzustellen.

1. Unbeachtlichkeit von Fehlern (§ 214 Abs. 1–3 BauGB)

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