Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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besteht die Gefahr, dass Gemeinden mit dem Instrument der Bauleitplanung ergänzt durch städtebauliche Verträge an sich unzulässige Ziele verfolgen[609].

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      § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB weist auf die Möglichkeit hin, in städtebaulichen Verträgen insbesondere auch Aspekte der Erzeugung und Nutzung von Energie im Hinblick auf den Einsatz erneuerbarer Energiequellen und der Kraft-Wärme-Kopplung zu regeln. Und § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BauGB erwähnt die Möglichkeit auch die energetische Qualität von Gebäuden zum Gegenstand von städtebaulichen Verträgen zu machen. Während die Gegenstände des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 BauGB in großen Teilen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b BauGB auch zum Gegenstand von Festsetzungen in Bebauungsplänen gemacht werden können, betrifft § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 BauGB Aspekte, die der Bauleitplanung vorenthalten sind. Die Regelung schafft dementsprechend auch Klarheit, dass Gemeinden im Rahmen städtebaulicher Entwicklungen auch die Energieeffizienz von Gebäuden mit einbeziehen dürfen.

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