Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов
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c)Nachbarschützende Normen im Bauordnungsrecht166 – 172
d)Nachbarschutz aus Grundrechten?173, 174
e)Rücksichtnahmegebot im Bauordnungsrecht?175
f)Der Einfluss von Treu und Glauben auf den Lauf der Rechtsbehelfsfristen des Nachbarn176 – 178
g)Maßgebliche Sach- und Rechtslage179
2.Anspruch auf behördliches Einschreiten180 – 189
3.Nachbarrechtsschutz bei beschränktem Prüfprogramm190 – 192
4.Vorläufiger Rechtsschutz des Nachbarn193 – 199
5.Der privatrechtliche Nachbarschutz200 – 202
Schrifttum:
Ulrich Battis, Öffentliches Baurecht und Raumordnungsrecht, 72017; Gerhard Boeddinghaus/Dittmar Hahn/Bernd H. Schulte/Marita Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung, Loseblatt-Kommentar, 104. EL, August 2019; Winfried Brohm, Öffentliches Baurecht, 32002; Hansjochen Dürr/Dagmar Leven/Sabine Speckmaier, Baurecht Baden-Württemberg, 162018; Klaus Finkelnburg/Karsten-Michael Ortloff/Christian-Wolfgang Otto, Öffentliches Baurecht, Bd. II: Bauordnungsrecht, Nachbarschutz, Rechtsschutz, 72018; Thomas Gnatzy, Verfahrensliberalisierung im Bauordnungsrecht der Länder. Dogmengeschichtliche Entwicklung und Neuausrichtung bauaufsichtlicher Präventivverfahren in Korrelation zu der Risikoverteilung zwischen Staat und privaten Rechtssubjekten, 1999; Werner Hoppe/Christian Bönker/Susan Grotefels, Öffentliches Baurecht, 42010; Michael Hoppenberg/Siegfried de Witt (Hg.), Handbuch des öffentlichen Baurechts, 3 Bände, 54. EL, Juni 2019; Henning Jäde, Musterbauordnung (MBO 2002). Textsynopse der Fassungen Dezember 1997 und November 2002 mit Begründung, 2003; Henning Jäde, Bauaufsichtliche Maßnahmen. Beseitigungsanordnung – Nutzungsuntersagung – Einstellung von Arbeiten, 42012; Nancy Kapell, Das Recht selbstbestimmter Baugestaltung. Verfassungsrechtliche Grenzen ästhetischer Anforderungen an bauliche Anlagen, 2002; Hans-Joachim Koch/Reinhard Hendler (Hg.), Baurecht, Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, 62015; Stefan Muckel/Markus Ogorek, Öffentliches Baurecht, 32018; Gerhard H. Reichel/Bernd H. Schulte (Hg.), Handbuch Bauordnungsrecht, 2004; Eberhard Schmidt-Aßmann, Bauordnungsrecht, in: Hartmut Maurer/Reinhard Hendler (Hg.), Baden-Württembergisches Staats- und Verwaltungsrecht, 1990, S. 310–350; Alfons Simon/Jürgen Busse, Bayerische Bauordnung, Loseblatt-Kommentar, 134. EL, August 2019.
A. Grundlagen[1]
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Zu Unrecht gilt das Bau(ordnungs)recht als verstaubte Materie[2]. Seine besondere Attraktivität gewinnt es vielmehr aus dem Zusammentreffen dreier Umstände:
Zunächst handelt es sich beim Bauordnungsrecht um ein klassisches Referenzgebiet aus dem Besonderen Verwaltungsrecht[3]. Seiner Abstammung vom Polizeirecht verdankt es eine dogmatische Durchdringung, Übersichtlichkeit und Schlankheit, die Rechtsmaterien wie das Umweltrecht in ihrer Zersplitterung und kurzen Tradition nicht bieten können. Gleichzeitig lassen sich am Bauordnungsrecht aber nahezu sämtliche neuere Entwicklungen nachverfolgen, die in den letzten Jahren die Diskussion gerade auch im Allgemeinen Verwaltungsrecht geprägt haben. Schlüsselbegriffe der Verwaltungsrechtsreform wie Deregulierung und Privatisierung[4], aber auch Beschleunigung und Europäisierung können anhand des Bauordnungsrechts besonders anschaulich gemacht werden. Insoweit erweist sich das Bauordnungsrecht als durch und durch modernes Rechtsgebiet. Schließlich besitzt das Bau(ordnungs)recht eine große gesellschaftliche Relevanz. Denn seine Ausgestaltung entscheidet maßgeblich darüber, wie wir wohnen, arbeiten und uns erholen[5].
Insgesamt verdient das Bauordnungsrecht daher nach wie vor die volle wissenschaftliche Aufmerksamkeit; die weiterhin zu leistende Berücksichtigung neuer Referenzgebiete für die Fortentwicklung der Begrifflichkeiten im Allgemeinen Verwaltungsrecht darf nur zu einer Ergänzung der klassischen Referenzgebiete, nicht aber zu deren Vernachlässigung führen!
1. Begriff des Bauordnungsrechts
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Vom Bauen, von Bauwerken, aber auch von Baugrundstücken können Gefahren ausgehen – man denke an die Stand- oder Feuersicherheit eines Gebäudes. Daher erweist es sich als notwendig, baubezogene Vorgänge zu steuern[6], etwa indem gewisse Sicherheitsanforderungen an das Bauen und das Bauwerk gestellt werden. Dies übernimmt das Bauordnungsrecht. Als spezielles Recht der Gefahrenabwehr gehört es zum Polizei- und Ordnungsrecht, was der für das Bauordnungsrecht überkommene Begriff des Baupolizeirechts[7] veranschaulicht. Das Bauordnungsrecht fällt ebenso wie das Polizei- und Ordnungsrecht im engeren Sinne in die Gesetzgebungskompetenz der Länder. Diese haben allesamt Landesbauordnungen erlassen und damit von ihrer Kompetenz Gebrauch gemacht[8].
2. Abgrenzungen
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Bauliche Anlagen sind nicht nur im Hinblick auf die von ihnen ausgehenden Gefahren, sondern auch insofern regelungsbedürftig, als sie Nutzungskonflikte verursachen können – etwa Konflikte zwischen industrieller Nutzung und Wohnbebauung. Dogmatisch sind diese beiden Bereiche jedoch getrennt voneinander zu betrachten; auf die Vermeidung von Nutzungskonflikten zielt das Bauplanungsrecht. Während sich also das Bauordnungsrecht für die Gefahren, die vom einzelnen Baugrundstück und/oder seiner Bebauung ausgehen, interessiert und regelmäßig entsprechende objektbezogene Anforderungen aufstellt, ist das Bauplanungsrecht flächen- und nutzungsbezogen (siehe auch § 1 Abs. 1 BauGB)[9]. Es teilt mit dem Bauordnungsrecht zwar den Ausgangspunkt, nämlich das Baugrundstück, wendet sich aber darüber hinaus dem Verhältnis zwischen Baugrundstück und Baugebiet, den Baugebieten untereinander sowie der Gesamtplanung der Gemeinde zu. Nicht die Gefahrenabwehr steht im Vordergrund, sondern die Stadtentwicklung[10].