Besonderes Verwaltungsrecht. Группа авторов

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Besonderes Verwaltungsrecht - Группа авторов C.F. Müller Lehr- und Handbuch

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      Schulte, in: Reichel/Schulte (Fn. 6), Rn. 42 ff. m.w.N., verfolgt die Anfänge der Bauaufsicht bis ins Altertum zurück.

       [25]

      Günther Binding, Art. Bauordnung (Baurecht), in: Gloria Avella-Widhalm u.a. (Red.), Lexikon des Mittelalters, Bd. I, 2003, Sp. 1670 f.

       [26]

      Binding (Fn. 24), Sp. 1670.

       [27]

      Albert Buff, Bauordnung im Wandel, 1971, S. 17 ff.

       [28]

      § 65 I 8 ALR (zitiert nach Hans Hattenhauer [Hg.], Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794, ³1996) lautet: „In der Regel ist jeder Eigenthümer seinen Grund und Boden mit Gebäuden zu besetzen oder sein Gebäude zu verändern wohl befugt“.

       [29]

      So die Überschrift vor den §§ 65 ff. ALR.

       [30]

      Die schönste mag § 80 I 8 ALR (zitiert nach Hattenhauer [Fn. 27]) sein: „Auch die Einrichtung von Keller- und Ladenthüren, welche auf die Straße gehen, die Anlegung neuer, oder Wiederherstellung eingegangener Erker, Löben und auf die Straße hinaus gießender Dachrinnen; die Aufsetzung von Wetterdächern, und in die Straße hinein sich erstreckenden Schildern, so wie die Errichtung von Blitzableitern, darf nur unter Erlaubniß der Polizeyobrigkeit, und nach den von dieser zu ertheilenden Anweisungen vorgenommen werden“.

       [31]

      So die Überschrift vor § 102 I 8 ALR.

       [32]

      Zu diesen Begriffen s. Rn. 111 f.

       [33]

      Allerdings wurde in Sachsen noch im Jahr 1900 ein „Allgemeines Baugesetzbuch“ erlassen, das sowohl Bauplanungsrecht als auch Bauordnungsrecht beinhaltete; s. näher Franz-Joseph Peine, Die Einheit von Bauplanungs- und Bauordnungsrecht. Konzept und Realität des Allgemeinen Baugesetzes, in: Hartmut Bauer/Rüdiger Breuer/Christoph Degenhart/Martin Oldiges (Hg.), 100 Jahre Allgemeines Baugesetz Sachsen, 2000, S. 245 ff.

       [34]

      S. dazu allgemein Walther Hubatsch, Die Stein-Hardenbergschen Reformen, 1977, S. 148 ff.

       [35]

      Hubatsch (Fn. 33), S. 155 f., unter Hinweis auf das Gutachten von Johann Gottfried Frey, Von der Polizei und ihrem Verhältnis zur Stadt-Kommune, 1808, dem zufolge die Polizei um der Sicherung des staatlichen Rechts willen grundsätzlich nur für den Landesherrn handeln durfte und die Stadt insoweit in die staatliche Verwaltungshierarchie eingebunden wurde. S. auch Harald Schinkel, Polizei und Stadtverfassung im frühen 19. Jahrhundert, Der Staat 3 (1964), S. 315 ff.; Winfried Brohm, Öffentliches Baurecht, ³2002, § 1 Rn. 9, sowie Georg-Christoph von Unruh, Preußen – Die Veränderungen der Preußischen Staatsverfassung durch Sozial- und Verwaltungsreformen, in: Kurt G. A. Jeserich/Hans Pohl/Georg-Christoph von Unruh (Hg.), Deutsche Verwaltungsgeschichte. Bd. 2: Vom Reichsdeputationshauptschluß bis zur Auflösung des Deutschen Bundes, 1983, S. 399 (417 ff.). Teilweise abweichend jedoch Buff (Fn. 26), S. 45. In Baden oblag die Baupolizeigewalt größtenteils der Gemeinde, vgl. Ernst Walz, Bauwesen, V. Baden, in: Max Fleischmann (Hg.), Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts, Bd. 1, 21911, S. 335 ff.

       [36]

      Paul Alexander-Katz, Über preußisches Fluchtlinienrecht, 1908, S. 6.

       [37]

      Pr. OVGE 9, 353, wieder abgedruckt im DVBl 1985, 219 und in den VBlBW 1993, 271 ff.; näher Karl Kroeschell, Das Kreuzberg-Urteil, VBlBW 1993, S. 268 ff.; aus der Ausbildungsliteratur Harald Walther, Das „Kreuzberg-Urteil“, JA 1997, S. 287 ff.; den Bogen zum geltenden Recht spannt Friedrich Schoch, Abschied vom Polizeirecht des liberalen Rechtsstaats? – Vom Kreuzberg-Urteil des Preußischen Oberverwaltungsgerichts zu den Terrorismusbekämpfungsgesetzen unserer Tage, Der Staat 43 (2004), S. 347 ff.

       [38]

      PrVBl 1879/80, 401, wieder abgedruckt im DVBl 1985, 216. Diese Entscheidung des Pr. OVG nimmt das berühmte sog. Kreuzberg-Urteil schon weitgehend vorweg, näher Felix Weyreuther, Eigentum, öffentliche Ordnung und Baupolizei, 1972, S. 12 f.

       [39]

      § 10 II 17 ALR (zitiert nach Hattenhauer [Fn. 27]) lautete: „Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahr zu treffen, ist das Amt der Polizey.“

       [40]

      Dazu grundlegend Peter Preu, Polizeibegriff und Staatszwecklehre, 1983, S. 281 ff., 322 ff.; Kroeschell (Fn. 36), S. 270, spricht zu Recht von einem „produktiven Missverständnis“ des Pr. OVG.

       [41]

      So erging am 15.7.1907 das preußische „Gesetz gegen die Verunstaltungen von Ortschaften und landschaftlich hervorragenden Gegenden“ (GS S. 260).

       [42]

      Siehe dazu (kritisch) Conrad Bornhak, Verwaltungsrechtliches im Städtebau, 1908, S. 9.

       [43]

      S. Rn. 19 f.

       [44]

      Eine Zusammenstellung der verschiedenen

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