Einführung in das Verfassungsrecht der USA. Guy Beaucamp
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Brugger, S. 79 f.
Heringa, S. 37 u. 167.
Amar, (2006), S. 197; Amar, (2012), S. 327.
Amar, (2006), S. 188 f. u. 197.
Amar, (2006), S. 194; Brugger, S. 222 f.; Mathews, S. 67; Heringa, S. 186; Amar, (2012), S. 320.
Schmidt-Aßmann, VerwArch 111 (2020), 1, 5 f.; Lütjen, S. 169.
B. Zentrale Institutionen der US-amerikanischen Verfassung › I. Der Präsident › 2. Vergleich mit den Aufgaben des deutschen Bundespräsidenten
2. Vergleich mit den Aufgaben des deutschen Bundespräsidenten
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Die geschilderten Befugnisse des US-Präsidenten (President of the United States = POTUS) lassen es plausibel erscheinen, dass er von manchen als mächtigster Mann der Welt bezeichnet wird[1]. Niemand würde auf die Idee kommen, dem deutschen Bundespräsidenten eine entfernt ähnliche Bedeutung zuzuschreiben. Der deutsche Bundespräsident – eine Bundespräsidentin hat es ebenfalls noch nicht gegeben – ist zwar das Staatsoberhaupt[2], seine tatsächliche Macht ist allerdings gering[3]. Art. 58 GG knüpft z.B. die Gültigkeit seiner Anordnungen und Verfügungen an die Gegenzeichnung der Bundeskanzlerin oder des zuständigen Bundesministers. Der Bundespräsident ist nicht Regierungs- oder Armeechef, er leitet die deutsche Bundesverwaltung nicht, sondern lediglich das Bundespräsidialamt. Er wird nicht vom Volk sondern von der Bundesversammlung gewählt (Art. 54 GG) und ist nicht in die Wahl der Bundesverfassungsrichterinnen und –richter eingebunden (s. insoweit Art. 94 Abs. 1 GG). Zwar hat er ebenfalls Ernennungsaufgaben, doch ist er – anders als sein US-amerikanischer Amtskollege – nicht befugt, die zu ernennenden Bundesbeamten, Bundesrichterinnen und -richter oder Bundesministerinnen und – minister selbst mit auszuwählen (Art. 60 Abs. 1, 64 Abs. 1 GG)[4]. Selbst im Verteidigungsfall (Art. 115a ff. GG) werden nicht dem Bundespräsidenten, sondern dem Bundeskanzler und dem Bundestag erweiterte Kompetenzen zugestanden.
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Im Bereich der Außenpolitik unterzeichnet der Bundespräsident zwar formell die völkerrechtlichen Verträge nach Art. 59 Abs. 1 GG. Die Vorbereitung, Aushandlung und Entscheidung über den jeweiligen Vertrag, die inhaltliche Arbeit also, ist jedoch der Bundesregierung und dem Bundestag vorbehalten[5].
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Der Bundespräsident hat ferner kein generelles Vetorecht im Gesetzgebungsverfahren. Immerhin wird ihm zugebilligt, dass er bei Gesetzen, die er für formell verfassungswidrig hält, seine nach Art. 82 Abs. 1 GG erforderliche Unterschrift verweigern darf[6]. Ob er auch Gesetze verwerfen darf, die ihm inhaltlich verfassungswidrig erscheinen (materielle Prüfungskompetenz) ist heftig umstritten, die wohl überwiegende Meinung nimmt dies bei schweren und offensichtlichen Verfassungsverstößen an[7]. Jedenfalls haben die Bundespräsidenten von ihrer Verwerfungskompetenz nur sehr selten Gebrauch gemacht, bis zum Jahr 2007 nur achtmal[8].
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Dagegen steht dem US-Präsidenten im Gesetzgebungsverfahren ein generelles Vetorecht zu (Art. I, section 7, cl. 2 USC), welches nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit in Senat und Repräsentantenhaus überwunden werden kann. Dieses Veto kann aus rein politischen Gründen eingelegt werden, es ist nicht an verfassungsrechtliche Bedenken geknüpft[9].
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Es existiert in zwei Varianten: Zunächst kann der amerikanische Präsident die Unterschrift auf dem ihm zugeleiteten Gesetzesentwurf ausdrücklich ablehnen und den Entwurf mit seinen Bedenken an Senat oder Repräsentantenhaus zurückgeben. Der andere Fall des Art. I, section 7, cl. 2 USC tritt nur ein, wenn der Gesetzesentwurf dem Präsidenten so kurz vor Ende der Sitzungsperiode der beiden Parlamentskammern zugeleitet wird, dass ihm nicht einmal zehn Tage zu einer Entscheidung bleiben. In diesem Fall kommt das Gesetz nicht zustande, wenn der Präsident es schlicht nicht unterschreibt (sogenanntes pocket veto)[10]. Die letztgenannte Variante kam in der Geschichte der amerikanischen Präsidenten bis einschließlich Barack Obama 1067 Mal vor, das erstgenannte ausdrückliche Veto 1505 Mal[11]. Den Rekord mit 635 abgelehnten Gesetzesentwürfen hält Franklin D. Roosevelt.
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Bereits die Drohung mit einem präsidentiellen Veto führt häufig zu Veränderungen an den geplanten Gesetzen[12]. Der Präsident hat durch das Veto immense – manche sagen zu große[13] – politische Verhandlungsmacht[14], weil die Zwei-Drittel-Mehrheit in Repräsentantenhaus und Senat, die zum Überstimmen eines solchen Vetos nötig ist, nur selten erreicht wird: bei den insgesamt 2572 von einem präsidentiellen Veto gestoppten Gesetzesvorschlägen[15], fand sich die erforderliche Gegenmehrheit im Kongress nur 110 Mal, das sind ca. 4 % der Veto-Fälle[16]. Auf drei Begrenzungen der Vetomacht sei noch hingewiesen: Das Veto muss sich erstens immer auf das ganze Gesetz erstrecken und kann nicht einzelne Vorschriften – etwa eine kostspielige Subventionsregelung – aus einem Gesetz „herausschießen“[17]. Zweitens muss das Veto wegen Art. I, section 7, cl 2 USC vor der Unterzeichnung des Gesetzes eingelegt werden, ein nachträgliches Veto ist verfassungswidrig[18]. Das Veto ermöglicht dem Präsidenten schließlich nicht die Schaffung eines neuen Gesetzes, sondern nur dessen Blockade[19]. Immerhin kann der Präsident aufgrund Art. II section 3 USC dem Kongress gesetzgeberische Maßnahmen vorschlagen[20].
Anmerkungen
Branum, Journal of Legislation 28 (2002), 1, 32 m.w.N.; s.a. Lindenblatt, S. 74; ähnlich … stunning amount of power in one man … Amar (2006), S. 177.
BVerfGE 136, 323, 332; 138, 102, 112; Morlok/Michael, Rn. 865; Nierhaus, in: Sachs, Art. 54, Rn. 7; Jarass/Pieroth, Art. 54, Rn. 1; Heringa, S. 189; Sodan/Ziekow, § 14, Rn. 1.
Sodan/Ziekow, § 14, Rn. 3; Kommers/Miller, S. 53; Morlok/Michael, Rn. 866 f.; Heringa, S. 43, 170 u. 189.
Nierhaus,