Handbuch des Strafrechts. Группа авторов
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12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme › § 49 Strafbarkeit juristischer Personen › B. Historischer Überblick
I. Vom Altertum bis zum Beginn der Neuzeit
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Ob in der Römerzeit[2] der Satz „societas delinquere non potest“, der eine lange rechtskulturelle Tradition suggeriert, jemals galt, ist ungeklärt. Jedenfalls dürfte er kaum im heutigen Sinne verstanden worden sein, da dem römischen Recht das Konzept der juristischen Person fremd war. Überliefert sind Strafverfahren gegen die damals wichtigsten Verbände, die Provinzialstädte (municipii).
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Aus der germanischen Frühzeit[3] sind Kollektivstrafen bekannt. Die Sippe, eine auf Blutsverwandtschaft beruhende Gemeinschaft, hatte auch rechtliche Bedeutung. Beging ein Angehöriger eine Straftat, konnte die Sippe des Opfers „Fehde“ gegen den Täter und dessen Sippe führen. Durch eine Ausgleichszahlung (Buße), welche die Sippe (i.d.R. in Form von Vieh) aufbringen musste, konnte auf die Fehde verzichtet bzw. diese beendet werden.
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Im Mittelalter[4] gewannen zunehmend räumliche (Bauernschaften, Marktgenossenschaften, Land- und Stadtgemeinden) und personale Verbände
II. Von der Aufklärung bis zu den Weltkriegen
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In der Epoche der Aufklärung[5] erfolgte die Abkehr von der Verbandsstrafe. Als Auslöser gilt die damals viel beachtete Schrift „Observationes quaedam ad delicta Universitatum spectantes“ (1792/93) des Erlanger Professors Julius Friedrich von Malblanc (1752–1828), in der er sich gegen die Bestrafung von Körperschaften wandte. Malblanc wiederholte allerdings im Wesentlichen nur bereits bekannte Einwände: Weder sei eine Schuldzurechnung an „posteriori“ (Individuen, die erst nach Deliktsbegehung Mitglieder geworden sind) möglich, noch sei eine Körperschaft strafempfänglich, da sie mit den Mitteln des Strafrechts nicht bestraft werden könne. Die eigentlichen Gründe für die Abkehr werden daher zum einen darin gesehen, dass die Körperschaften während der Zeit des Absolutismus infolge der Festigung der landesherrlichen Gewalt erheblich an Bedeutung verloren hatten, so dass Prozesse immer seltener geworden waren. Zum anderen stand in der Epoche der Aufklärung die Freiheit des Individuums im Mittelpunkt, mit der die Bestrafung als Mitglied eines Kollektivs nicht vereinbar ist. Schließlich wird angeführt, dass der theologische Schuldbegriff, der die alleinige Geltung des Schuldprinzips und den Grundsatz der Personalität der Strafe beinhaltet (kein Mensch darf ohne eigene Sünde eine ewige Strafe erleiden), in säkularisierter Form über die Naturrechtslehren in den deutschen Idealismus und von dort in die Strafrechtswissenschaft gelangte.[6]
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Bereits zu Beginn des 19. Jahrhunderts, im Jahr 1801,[7] stellte Paul Johann Anselm v. Feuerbach (1775–1833) fest: „Jedes Subjekt, welches als Subjekt eines Verbrechens betrachtet werden soll, muss notwendig ein Individuum sein. Eine moralische (mystische) Person und insbesondere eine Universitas […] ist keines Verbrechens fähig“. Friedrich Carl v. Savigny (1779–1861) begründete dies im Jahr 1840[8] auf Grundlage seiner (romanistischen) Fiktions- und Vertretertheorie folgendermaßen: „Das Criminalrecht hat zu thun mit dem natürlichen Menschen, als einem denkenden, wollenden, fühlenden Wesen. Die juristische Person aber ist kein solches, sondern nur ein Vermögen habendes Wesen, liegt also ganz außer dem Bereich des Criminalrechts. Ihr reales Daseyn beruht auf dem vertretenden Willen bestimmter einzelner Menschen, der ihr, in Folge einer Fiction, als ihr eigener Wille angerechnet wird. Eine solche Vertretung aber, ohne eigenes Wollen, kann überall nur im Civilrecht, nie im Criminalrecht, beachtet werden“. Dementsprechend schlossen das Bayerische (1813), Hannoversche (1840) und Hessische StGB (1841) die Strafbarkeit von Verbänden ausdrücklich aus. Im Preußischen StGB (1851) und später im RStGB (1871) galt die Bestrafung bereits als undenkbar, so dass auf eine Erwähnung verzichtet wurde. Die Rechtsprechung bestätigte diese Sichtweise. So stellte das RG im Jahr 1887[9] fest, dass der juristischen Person „als einem nur fingierten Rechtssubjekte die natürliche Handlungsfähigkeit und damit zugleich die strafrechtliche Verantwortlichkeit für dasjenige, was ihre Organe in ihrer