Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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den Stellungnahmen fand demnach nicht statt. Am 18. September 2020 bat der Bundesrat in seiner Stellungnahme[60] zum Gesetzentwurf[61] die Bundesregierung, insbesondere die verfahrensrechtlichen Teile grundsätzlich zu überarbeiten und unterbreitete umfangreiche Vorschläge. Zuvor hatten der federführende Rechtsausschuss und der Wirtschaftsausschuss sogar die Ablehnung des gesamten Entwurfs empfohlen.[62] In ihrer Gegenäußerung vom 21. Oktober 2020 hat die Bundesregierung zum Ausdruck gebracht, dass sie am Entwurf festhält, und die Prüfung der Vorschläge in Aussicht gestellt.[63] Damit erscheint es möglich, dass das Verbandssanktionengesetz noch in dieser Legislaturperiode verkündet wird und nach einer Übergangsfrist von zwei Jahren (Rn. 135; der Bundesrat hat eine Verlängerung auf drei Jahre angeregt) in Kraft tritt.

      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 49 Strafbarkeit juristischer Personen › C. Verantwortlichkeit von Verbänden im bisherigen Recht

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I. Verbandsgeldbuße (§ 30 OWiG)

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