Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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als die Einziehung von Taterträgen, an dessen Stelle sie treten kann, beurteilt werden. Es muss sich im Duktus der Rechtsprechung also um eine Maßnahme eigener Art handeln, bzw. nach der Gegenauffassung ist ihr, soweit sie die Gewinnabschöpfung übersteigt, Straf- bzw. Ahndungscharakter zuzusprechen.

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      Schließlich steht ein umfangreiches verwaltungsrechtliches Instrumentarium zur Verfügung. Hierbei geht es allerdings nicht um die (repressive) Sanktionierung eines schuldhaften Verhaltens, sondern ausschließlich um die (präventive) Abwehr von Gefahren, die von Betrieben und Unternehmen ausgehen.

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      Weiter ist die Untersagung der Benutzung von Anlagen möglich. Die zuständige Behörde kann die Benutzung gewerblicher Anlagen wegen überwiegender Nachteile und Gefahren für das Gemeinwohl zu jeder Zeit untersagen (§ 51 GewO). Den Betrieb genehmigungspflichtiger Anlagen kann sie ganz oder teilweise untersagen bzw. die Stilllegung oder Beseitigung anordnen, sofern hiervon unmittelbare Gefahren ausgehen

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