Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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Einsichtsfähigkeit und ein Andershandelnkönnen voraussetzt. Ein Verband kann aber weder „originär“ einsichtsfähig sein noch „originär“ anders handeln, sondern dies können nur Menschen, die den Verband aufbauen und strukturieren.[223] Nur seinen Leitungspersonen kann ein „originäres“ Organisationsverschulden vorgeworfen werden. Hinweise auf die „soziale Wirklichkeit“ oder die Systemtheorie – und damit das Bemühen, ontologisch eine Parallele zwischen Menschen und Verbänden zu ziehen – können an diesem Befund nichts ändern. Ohnehin ist fraglich, ob etwa die Bezugnahme auf die Systemtheorie den Ansatz tragen kann.[224] Es ist bezeichnend, dass gerade Jakobs[225] sich gegen ein Verbandsverschulden ausgesprochen hat. Zwar möge es sein, dass eine juristische Person ein „Eigenleben“ führt, „sich ihre innere Verfassung nach Regeln bildet, die als bloße Summierung der für sie handelnden natürlichen Personen nicht zu erklären ist“. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich um einen „Geist“ handelt. Diesen Geist will freilich Lampe[226] als „überindividuellen Geist“, der sich der Mitarbeiter „bemächtigt“, gerade bestrafen. Ebenso wenig ist die juristische Person ein „Lebewesen höherer Ordnung“[227], sondern nur ein juristisches Konstrukt. Auch die Anknüpfung an eine „Betriebsführungsschuld“ ist verfehlt, da im Individualstrafrecht nicht die „Lebensführungsschuld“ maßgeblich ist,[228] sondern die Einzeltatschuld, so dass es an einer „funktions-analogen“ Übertragung fehlt. Und schließlich ist es nicht überzeugend, von „sozialer“ Schuld zu sprechen und damit den Schuldbegriff zu „entleeren“. Wie das BVerfG im Lissabon-Urteil angeführt hat, enthält jede Strafnorm ein „sozialethisches Unwerturteil“.[229]

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      Schließlich lässt sich aus der Verankerung des Schuldgrundsatzes in der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) ableiten, dass es dem Gesetzgeber verwehrt ist, ein von dem Verschulden von Menschen vollständig gelöstes Verbandsstrafrecht zu begründen. Ein Verbandsstrafrecht kann daher nicht unmittelbar an ein nicht existentes „originäres“ Organisationsverschulden des Verbands anknüpfen.

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