Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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dem sanktionierten Verband tätigen Menschen sich künftig rechtstreu verhalten, sondern sie kann Menschen, die in anderen Verbänden tätig sind, verdeutlichen, welche Folgen Taten haben.[266] Damit entfaltet die Verbandsstrafe mittelbar nicht nur repressive, sondern auch spezial- und generalpräventive Wirkung. Weder ist das Leidensempfinden ein konstituierendes Merkmal der Strafe, da sonst besonders skrupellose Täter straffrei zu stellen wären,[267] noch Sühne ein zwingendes Element, da sie bei Menschen ebenfalls nicht erzwingbar ist.[268] Außerdem ist bei Verbänden eine Resozialisierung durch den Austausch von straffällig gewordenen Leitungspersonen oder die Einsetzung eines Kurators denkbar.[269] Einer drohenden Uneinbringlichkeit einer Verbandsgeldstrafe kann der Gesetzgeber durch Sicherungsmaßnahmen entgegensteuern.[270] Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass durch § 30 OWiG jedenfalls die Ahndungsfähigkeit von Verbänden bereits normativ anerkannt ist, da die Geldbuße den betreffenden Verbänden ein „Übel“ zufügt und in ihr ein schwaches sozialethisches Unwerturteil (Rn. 26) zum Ausdruck gelangt.

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