Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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121) darstellt, muss er begrenzend ein Organisationsverschulden fordern, das aber nur den Leitungspersonen, die das Unternehmen organisieren, vorgeworfen werden kann. Im Übrigen würde in diesem „gemischt individuell-kollektiven Modell“[244] eine Verantwortlichkeit des Unternehmens streng genommen ausscheiden, wenn eine Leitungsperson eine Straftat begeht, die durch Compliance-Programme nicht hätte verhindert oder zumindest erschwert werden können.

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