Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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und abschreckenden strafrechtlichen oder nichtstrafrechtlichen Sanktionen oder Maßnahmen, einschließlich Geldsanktionen“, unterliegen (Art. 13 Abs. 2). Die Verantwortlichkeit knüpft gemäß dem Zurechnungs- oder Repräsentationsmodell (Rn. 124) an die Straftat einer natürlichen Person in einer „Führungsposition“ bzw. die „mangelnde Überwachung oder Kontrolle“ seitens einer natürlichen Person in einer Führungsposition an, welche die Begehung einer Straftat zugunsten der juristischen Person „durch eine ihr unterstellte natürliche Person“ ermöglicht hat (Art. 12 Abs. 1 und 2).

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      Kontrovers wurde und wird diskutiert, ob das Individualstrafrecht zur effektiven Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität in der Rechtspraxis heute noch ausreichend ist.

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