Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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konstruktiv möglich ist, dann muss sie das auch im Strafrecht sein, da der Handlungsbegriff in beiden Rechtsgebieten identisch ist und aus dem Unterschied, der zwischen Ordnungswidrigkeiten und Straftaten im Hinblick auf das Unrecht besteht (Rn. 25), keine abweichende Bewertung der Handlungsfähigkeit resultieren kann.[196] Weiter ist auf die strafrechtliche Regelung des § 74e StGB (Rn. 46) hinzuweisen: Bei der Einziehung von Verbandseigentum, das zu einer strafbaren Handlung missbraucht wurde, wird die Handlung des Organs oder Vertreters dem Verband nach dem Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich „zugerechnet“.[197] Schließlich kann darauf hingewiesen werden, dass das BVerfG bereits im Jahr 1966 im Bertelsmann-Lesering-Beschluss ausgeführt hat, dass „die juristische Person […] als solche nicht handlungsfähig [ist]“, womit die „für sie verantwortlich handelnden Personen“ maßgebend sind.[198]

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c) Schuld = auch Verbandsschuld

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