Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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gab es Ende des 19. Jahrhunderts sehr einflussreiche Stimmen, die mit Blick auf die Industrialisierung, in der die Bedeutung von Unternehmen stark zugenommen hatte, und das angelsächsische Recht ein Verbandsstrafrecht befürworteten. Franz v. Liszt (1851–1919) führte 1881[10] an, „daß die Bestrafung ‚juristischer Personen‘ nicht nur rechtlich möglich, sondern auch innerhalb gewisser Grenzen nach dem von der englischamerikanischen Praxis gegebenen Beispiele de lege ferenda empfehlenswert wäre“; „die Voraussetzungen für die Handlungsfähigkeit der Kollektivpersönlichkeit auf dem Gebiete des Strafrechtes [seien] prinzipiell keine anderen als auf jenem des Civilrechtes oder […] öffentlichen Rechtes“; „andererseits ist die Kollektivpersönlichkeit auch Trägerin von Rechtsgütern (Vermögensrechte, Existenz), die strafweise geschmälert oder vernichtet werden können.“ Otto v. Gierke (1841–1921) stellte 1887[11] seine (germanistische) „Theorie der realen Verbandspersönlichkeit“ vor, wonach Verbände in der sozialen Wirklichkeit vorgefunden werden, „real“ sind und „selbst“ durch ihre Organe handeln (sog. Realitäts- und Organtheorie); danach waren Willens-, Handlungs- und Straffähigkeit von Verbänden zu bejahen. Zu einem Meinungsumschwung führte dies jedoch, trotz lebhafter Diskussion,[12] nicht.

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