Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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rel="nofollow" href="#ulink_33fb98ed-8e45-5a64-aec6-8a40120e3f02">Beteiligung eines Nichtgaranten durch positives Tun am Unterlassungsdelikt113 – 116

       2.Beteiligung eines Garantenpflichtigen durch Unterlassen an einem Begehungsdelikt117 – 128

       3.Beteiligung mehrerer durch Unterlassen129

       IV.Möglichkeit fahrlässiger Beteiligung130 – 137

       1.Fahrlässige Beteiligung an fremder Vorsatz- oder Fahrlässigkeitstat134, 135

       2.Vorsätzliche Beteiligung an fremder Fahrlässigkeit136, 137

       V.Strafrechtliche Verantwortlichkeit von juristischen Personen, Personenverbänden usw.138 – 143

      F.Zusammentreffen mehrerer Beteiligungsformen144

      G.Beteiligungsformen im Romstatut und im deutschen VStGB145, 146

       Ausgewählte Literatur

      1

      

      Das deutsche StGB differenziert in den §§ 25 ff. unter dem Titel „Täterschaft und Teilnahme“ zwischen der Alleintäterschaft/unmittelbaren Täterschaft und verschiedenen Beteiligungsformen (dualistisches Beteiligungssystem). Der Oberbegriff der Beteiligung umfasst Täter und Teilnehmer (§ 28 Abs. 2 StGB). Formen der Täterschaft sind neben der Alleintäterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 1 StGB) die mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB) und die Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) sowie die gesetzlich nicht normierte Nebentäterschaft. Im Rahmen der Teilnahme wird zwischen Anstiftung (§ 26 StGB) und Beihilfe (§ 27 StGB) unterschieden. Die Teilnahme steht dabei in Abhängigkeit zu einer vorsätzlichen rechtswidrigen Tat eines anderen (limitierte Akzessorietät). § 28 StGB sieht eine Lockerung der (limitierten) Akzessorietät vor: Für verschiedene Beteiligte derselben Straftat gilt je nachdem, ob „besondere persönliche Merkmale“ fehlen oder vorliegen, ein unterschiedlicher Strafrahmen (§ 28 Abs. 1 StGB) oder es findet unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 StGB eine Tatbestandsverschiebung statt (dazu § 55). In den Rechtsfolgen ist die Anstiftung der Täterschaft gleichgestellt (§ 26 StGB), während die Beihilfe eine obligatorische Strafmilderung vorsieht (§ 27 Abs. 2 StGB). § 29 StGB bestimmt, dass jeder Beteiligte nach seiner Schuld und damit unabhängig von der Schuld des anderen Beteiligten bestraft wird.

      2

      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › A. Entwicklungsgeschichte des Gesetzes

      3

      4

      Unter den Begriff des „Urhebers“ wurden zunächst alle Beteiligungsformen der unmittelbaren und mittelbaren Täterschaft sowie der Anstiftung als „intellektuelle Urheberschaft“ gefasst. Eine Differenzierung von Anstiftung und mittelbarer Täterschaft wurde somit nicht vorgenommen.

      „Nicht blos I. derjenige, welcher das Verbrechen durch eigene körperliche Kraft und That unmittelbar bewirkt, sondern II. wer dem Vollbringer vor oder bei der Ausführung in der Absicht, damit das Verbrechen entstehe, eine solche Hülfe geleistet hat, ohne welche diesem die That nicht möglich gewesen wäre; endlich III. alle diejenigen, welche mit rechtswidriger Absicht Andere zur Begehung und Ausführung eines Verbrechens bewogen haben, sollen als die Urheber desselben bestraft werden.“

      Art. 46 des Bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 bestimmte näher, was unter den in III. beschriebenen „mittelbaren Urhebern“ zu fassen ist. Urheber ist derjenige, der „durch ausdrückliche Ratherteilung, durch Auftrag, durch Versprechen oder Geben eines Lohnes, durch Gewalt, Drohung oder Befehl, oder endlich durch absichtliche Erregung eines Irrthums den Vollbringer der That zur Ausführung derselben bestimmt hat.“ Weiter heißt es dort: „Wer aber durch Reden oder Handlungen unabsichtlich eines Andern gesetzwidrigen Entschluß veranlaßt, soll nach den Gesetzen über Fahrlässigkeit, und wer den von einem Andern schon gefaßten Entschluß zur Begehung eines Verbrechens durch Rath, Auftrag und dergleichen bestärkt hat, nach dem Gesetze wider Gehülfen beurteilt werden.“

      5

      

      Im Laufe des 19. Jahrhunderts kam es zu einer begrifflichen Trennung von Täter und Teilnehmer und es erfolgte nunmehr eine Dreiteilung in Täter, Anstifter und Gehilfen; der Begriff der „Urheberschaft“ entfiel insoweit. So differenzierte das Strafgesetzbuch für die Preußischen Staaten von 1851 zwischen Tätern und Teilnehmern, die Anstiftung wurde letzteren zugeordnet. Vorbild für diese Teilnahmeregelung war der Code Pénal von 1810, der die Anstiftung nicht mehr als Täterschaft, sondern als Teilnahme neben der Beihilfe vorsah. Auch das Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern von 1861 nahm eine Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme vor. Während dieses in Art. 52 ausdrücklich eine Differenzierung zwischen dem „Thäter“ („welcher das Verbrechen durch eigene Handlung unmittelbar bewirkt hat“) und dem „Theilnehmer“ („dessen Absicht auf die Hervorbringung oder Unterstützung

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