Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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stellte sich die Handlung als Körperbewegung dar, die für eine Veränderung in der Außenwelt ursächlich war. Dabei galten alle Bedingungen, die zum Erfolg beitrugen, als gleichwertig. Der Wille der Handelnden blieb unberücksichtigt.[47] Generell wurden metaphysische Überlegungen nicht angestellt, denn es galt das Credo „Die Wissenschaft hört auf, wo die Metaphysik beginnt.“[48] Allein was empirisch nachweisbar war, galt als Wissenschaft. Der Mangel bloß empirischer Betrachtung von außen wird bei von Liszt besonders deutlich am Beispiel der Beleidigung: Die Beleidigung versteht er als Erregung von Luftschwingungen und physiologischer Prozesse in dem Nervensystem des Angegriffenen.[49]

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      Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gibt kein einheitliches Bild ab, in dem zu erkennen wäre, welchen methodischen Ansatz sie verfolgt; sie ist vielmehr durch zahlreiche Schwankungen gekennzeichnet. Zu erkennen ist jedoch, dass der Bundesgerichtshof – zwar mit „Rückfällen“ in die subjektive Lehre des Handelnden und insgesamt sehr schleppend – immer mehr hin zu einer normativen Betrachtungsweise gelangt ist, ohne sich dabei aber grundsätzlich von der ursprünglichen Rechtsprechung des Reichsgerichts abzuwenden. Der Bundesgerichtshof betont vielmehr, dass sich die bisher angelegten Kriterien nicht gewandelt hätten.

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