Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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aber nicht explizit den Begriff des Täters:

      „Als Theilnehmer eines Verbrechens oder Vergehens wird bestraft:

      1) wer den Thäter durch Geschenke oder Versprechen, durch Drohungen, Mißbrauch des Ansehens oder der Gewalt, durch absichtliche Herbeiführung oder Beförderung eines Irrthums oder durch andere Mittel zur Begehung des Verbechens oder Vergehens angereizt, verleitet oder bestimmt hat;

      2) wer dem Thäter zur Begehung des Verbrechens oder Vergehens Anleitung gegeben hat, ingleichen wer Waffen, Werkzeuge oder andere Mittel, welche zur der That gedient haben, wissend, daß sie dazu dienen sollten, verschafft hat, oder wer in den Handlungen, welche die That vorbereitet, erleichtert oder vollendet haben, dem Thäter wissentlich Hülfe geleistet hat.“

      Während der Anstifter nunmehr vom Begriff des Urhebers und des Täters getrennt wurde, folgte daraus jedoch keine Strafmilderung, vielmehr wurde er als ebenso strafwürdig angesehen wie der Täter. Demgegenüber wurde zwar auch der Gehilfe grundsätzlich der Strafbarkeit des Täters gleichgestellt, jedoch sahen die Gesetze eine Strafmilderungsmöglichkeit vor. Nach § 35 S. 2 PrStGB war z.B. die Strafe zu mildern, wenn die „Theilnahme keine wesentliche war“ und nach Art. 55 BayrStGB konnten die Gerichte die Strafe des Gehilfen mildern.

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      Die mittelbare Täterschaft wurde auch 1943 nicht ausdrücklich normiert, obwohl sie in der Rechtsprechung und Literatur als Beteiligungsform anerkannt war. Das Gesetz selbst ließ so zahlreiche Fragen offen: Zum einen die Frage, ob es überhaupt eine Form der mittelbaren Täterschaft gibt, zum anderen, welche Kriterien zur Unterscheidung von Täterschaft und Teilnahme, insbesondere auch im Verhältnis der Anstiftung zur (mittelbaren) Täterschaft, entscheidend sein sollen. Aber auch mit der Aufnahme des Begriffs der mittelbaren Täterschaft 1975 in § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB blieben die bestehenden Fragen vom Gesetzgeber zum großen Teil unbeantwortet.

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