Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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auch einen deutlich erfassbaren vorrechtlichen Differenzierungsmaßstab.[112] Der Begriff der Tatherrschaft als „offener“, „beschreibender“ Begriff[113] sei flexibel genug, um den unterschiedlichen Einzelfällen gerecht werden zu können. Zwar ließen sich aus ihm nicht konkrete Abgrenzungskriterien zur Teilnahme ableiten, es handele sich aber um einen „wertenden Differenzierungsmaßstab“, der im Rahmen der realen Gegebenheiten deliktischen Handelns im Einzelnen entfaltet und konkretisiert werden könne.[114] Der Gesetzgeber habe dazu den ersten Schritt getan, indem er in § 25 StGB drei Formen der Täterschaft unterscheide, die den drei Arten der Tatherrschaft entsprächen: Die Handlungsherrschaft, die die unmittelbare Täterschaft, die Willensherrschaft (z.B. aufgrund von Zwang der Täuschung), die die mittelbare Täterschaft und die funktionelle Tatherrschaft, die die Mittäterschaft kennzeichne.[115]

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