Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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Auch wird sie der Verantwortlichkeit des Angestifteten nicht gerecht, der schließlich selbstbestimmt zur Rechtsverletzung übergeht. Handelt der Angestiftete schuldhaft, hat er die Gefährdung seiner „sozialen Desintegration“ selbstverantwortlich bewirkt.[166] Dem Anstifter kann dann insofern möglicherweise ein ethischer Vorwurf gemacht werden, nicht jedoch ein rechtlicher.[167] Schließlich kann die Lehre mit ihrer Begründung der „Gefahr der sozialen Desintegration“ nur das Unrecht der Anstiftung, nicht hingegen das Unrecht der Beihilfe begründen. Dieses zeichnet sich gerade dadurch aus, dass der Gehilfe selbst den Haupttäter nur unterstützt und damit nur einen untergeordneten Beitrag hinsichtlich der Haupttat leistet.[168] Daher macht die Unrechtsteilnahmelehre dessen Unrecht allein anhand seines „Kausalbeitrags“ bezogen auf die Begehung der Haupttat fest. Eine bloße Ursächlichkeit bezogen auf die Tat eines anderen und der von ihm bewirkten Rechtsverletzung kann aber nicht genügen, um das Unrecht der Beihilfe hinreichend zu erfassen.

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      Während die Schuldteilnahme- und die Unrechtsteilnahmelehre die von Tatbeständen erfassten Rechtsverletzungen außer Acht lassen und nur das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Haupttäter bestimmen, verlieren die Verursachungslehren das Verhältnis zwischen Haupttäter und Teilnehmer aus dem Blick. Sie sind zudem ebenso mit dem Gesetzeswortlaut der §§ 26, 27 StGB unvereinbar. Aber auch unabhängig von den gesetzlichen Regelungen vermögen die reinen Verursachungstheorien das Unrecht der Teilnahme nicht zu begründen, da sie das interpersonale Zusammenwirken mehrerer an einer Unrechtstat nicht hinreichend zu erfassen vermögen. Denn sie begreifen das Zusammenwirken mehrerer letztlich als ein bloßes, voneinander unabhängiges Nebeneinander von Einzelpersonen. Schon der Begriff des Teilnehmers macht aber deutlich, dass er an dem Handeln eines anderen teilnimmt. Der Teilnehmer knüpft mit seinem Beitrag nicht zufälligerweise an die Handlung eines anderen an, sondern es findet eine bewusste und gewollte Interaktion zwischen den Beteiligten statt. Der Teilnehmer bezieht damit sein Handeln auf das einer anderen Person, die als Täter die Rechtsverletzung vornimmt. Es ist zwar richtig, dass, wie Lüderssen meint, jeder grundsätzlich für sein eigenes Handeln verantwortlich ist. Das bedeutet aber gerade nicht, dass damit die Möglichkeit der Einwirkung auf das Verhalten anderer und damit die Mitzurechnung von Handlungen anderer ausgeschlossen ist. Freiheitliches Handeln und das Eingebundensein in soziale Zusammenhänge verweisen gerade aufeinander.

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      Die tatstrafrechtliche Grundlage würde zudem verlassen, wenn jede Form der Bedingungssetzung („Ursache“) bereits genügen soll, um Unrecht zu begründen. Dies widerspricht auch der Garantiefunktion des Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG). Es würde eine Vergeistigung des Rechts bedeuten, würde jede Kommunikationsform, ohne eine reale Manifestation in der Außenwelt, bereits strafrechtliches Unrecht begründen können. Es bedarf daher einer rechtlichen und nicht nur einer faktischen Abhängigkeit des Teilnehmers von der Haupttat.

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