Handbuch des Strafrechts. Группа авторов
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c) Verursachungslehren
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Die (reinen) Verursachungslehren sehen das Teilnahmeunrecht als ein von der Haupttat unabhängiges Unrecht an. Der Teilnehmer verwirkliche durch die Leistung seines kausalen Beitrages zur Rechtsgutsverletzung selbst tatbestandliches Unrecht. Die Akzessorietät der Teilnahme sei daher „rein faktischer Natur“ (Lüderssen) oder lediglich aus kriminalpolitischen Zweckmäßigkeitsgründen erforderlich (Schmidhäuser).[169]
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Nach Lüderssen sei eine Akzessorietät der Teilnahme zur Haupttat deshalb abzulehnen, weil sie dem Grundsatz widerspreche, dass jeder nur für sein eigenes Unrecht verantwortlich sei.[170] In den Deliktsbeschreibungen des Besonderen Teils sei tatbestandliches Unrecht vertypt, so dass die einzelnen Tatbestände zugleich die Strafbarkeit des Teilnehmers begründeten.[171] Die Rechtsgüter seien gegenüber jedermann geschützt und damit auch vom Teilnehmer unantastbar.[172] Daher könne auch der Teilnehmer selbst den Tatbestand verwirklichen, ohne dass es dafür einer realisierten Haupttat bedürfe.[173]
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Nach Schmidhäuser beruhe die Abhängigkeit der Haupttat auf Strafwürdigkeitserwägungen. Der Teilnehmer verletze selbst das Rechtsgut, „indem sein Willensverhalten dem Willensziel nach (Zielunwert) oder in der Schaffung einer objektiven Gefahr (Gefahrunwert) auf fremdes Unrecht“ hintendiere.[174] Der Erfolg (die Haupttat) sei dagegen allein aus generalpräventiven Gründen erforderlich. Unerlaubtes Handeln ohne einen Erfolg beeinträchtige den Rechtsfrieden nur weniger und fordere daher Strafe weniger heraus.[175]
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Während die Schuldteilnahme- und die Unrechtsteilnahmelehre die von Tatbeständen erfassten Rechtsverletzungen außer Acht lassen und nur das Verhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem Haupttäter bestimmen, verlieren die Verursachungslehren das Verhältnis zwischen Haupttäter und Teilnehmer aus dem Blick. Sie sind zudem ebenso mit dem Gesetzeswortlaut der §§ 26, 27 StGB unvereinbar. Aber auch unabhängig von den gesetzlichen Regelungen vermögen die reinen Verursachungstheorien das Unrecht der Teilnahme nicht zu begründen, da sie das interpersonale Zusammenwirken mehrerer an einer Unrechtstat nicht hinreichend zu erfassen vermögen. Denn sie begreifen das Zusammenwirken mehrerer letztlich als ein bloßes, voneinander unabhängiges Nebeneinander von Einzelpersonen. Schon der Begriff des Teilnehmers macht aber deutlich, dass er an dem Handeln eines anderen teilnimmt. Der Teilnehmer knüpft mit seinem Beitrag nicht zufälligerweise an die Handlung eines anderen an, sondern es findet eine bewusste und gewollte Interaktion zwischen den Beteiligten statt. Der Teilnehmer bezieht damit sein Handeln auf das einer anderen Person, die als Täter die Rechtsverletzung vornimmt. Es ist zwar richtig, dass, wie Lüderssen meint, jeder grundsätzlich für sein eigenes Handeln verantwortlich ist. Das bedeutet aber gerade nicht, dass damit die Möglichkeit der Einwirkung auf das Verhalten anderer und damit die Mitzurechnung von Handlungen anderer ausgeschlossen ist. Freiheitliches Handeln und das Eingebundensein in soziale Zusammenhänge verweisen gerade aufeinander.
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Die tatstrafrechtliche Grundlage würde zudem verlassen, wenn jede Form der Bedingungssetzung („Ursache“) bereits genügen soll, um Unrecht zu begründen. Dies widerspricht auch der Garantiefunktion des Strafrechts (Art. 103 Abs. 2 GG). Es würde eine Vergeistigung des Rechts bedeuten, würde jede Kommunikationsform, ohne eine reale Manifestation in der Außenwelt, bereits strafrechtliches Unrecht begründen können. Es bedarf daher einer rechtlichen und nicht nur einer faktischen Abhängigkeit des Teilnehmers von der Haupttat.
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Deutlich wird die mangelnde Erfassung von (Inter-)Personalitätsstrukturen auch bei Schmidhäuser, der Handlung und Erfolg beim Täter- und ebenso beim Teilnahmeunrecht trennt. Er sieht den entscheidenden Unwert in der Handlung des Täters, mit der dieser bereits den Achtungsanspruch des Rechtsgutes verletze, während der Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges nur „etwas Hinzukommendes“ sein soll und allein im Hinblick auf die Strafwürdigkeit von Bedeutung sei.[176] Damit werden einerseits die willentliche Handlung vom Erfolg, andererseits der Tatbeitrag des Teilnehmers von der durch die vom Haupttäter bewirkte Rechtsverletzung künstlich voneinander getrennt.
d) Die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre
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Im Gegensatz zu den zuvor genannten Lehren, die das Teilnahmeunrecht selbstständig zu begründen versuchen, hebt die von der Rechtsprechung[177] und einem Großteil der Literatur[178] vertretene Lehre der „akzessorietätsorientierten Verursachung“ hervor, dass das Teilnahmeunrecht nach Grund und Maß vom Haupttatunrecht abhängig sei.[179] Der Teilnehmer verwirkliche mittelbar die Rechtsgutsverletzung. Der Strafgrund der Teilnahme liege darin, dass der Teilnehmer für die Verwirklichung der Haupttat ursächlich werde, indem er einen anderen zur Tat veranlasse oder ihn (physisch oder psychisch) unterstütze (auch sog. Förderungs- und Verursachungstheorie).[180] So werde der Anstifter für den Tatentschluss des Haupttäters und damit für die Haupttat „mitursächlich“. Dabei soll die Art der Verursachung, soweit sie den Entschluss des Anstifters mitverursacht hat, unerheblich sein.[181]
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Die akzessorische Verursachungslehre hebt zutreffend hervor, dass sich das Unrecht der Teilnahme insofern nicht selbstständig bestimmen kann, als es an eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat durch den Täter gebunden ist. Die in den §§ 26 f. StGB genannten Voraussetzungen der Teilnahme werden damit im Rahmen dieser Lehre aufgenommen. Allerdings wird das eigenständige Unrecht des Teilnehmers nicht hinreichend geklärt. Zwar wirkt der Teilnehmer an der fremden Unrechtstat mit und ist insofern auch von ihr abhängig, jedoch muss daneben auch das eigenständige Unrecht des Teilnehmers in die Begründung mit aufgenommen werden. Auch die Teilnahme enthält insoweit „einen eigenen Erfolgs- und Handlungsunwert“.[182] Der Hinweis, dass die Haupttat durch den Teilnehmer mitverursacht wurde, genügt dafür nicht, da insoweit das interpersonale Handeln auf Kausalitätszusammenhänge reduziert wird. Damit kann die akzessorietätsorientierte Verursachungslehre auch nicht deutlich die Teilnahme von der Täterschaft abgrenzen. So wird beispielsweise der Hintermann bei der mittelbaren Täterschaft ebenso ursächlich für die Tat des Vordermanns wie der Anstifter im Verhältnis zur Tat des Angestifteten.
e) Teilnahme als akzessorischer Rechtsgutsangriff
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Eine Modifizierung zu der akzessorischen Verursachungslehre stellt die Lehre vom „akzessorischen Rechtsgutsangriff“ dar. Der Strafgrund der Teilnahme sei der „akzessorische Angriff auf das tatbestandlich geschützte Rechtsgut“.[183] Der durch den Teilnehmer bewirkte mittelbare Rechtsgutsangriff an sich beschreibe einerseits das selbstständige Element des Teilnahmeunrechts, während die