Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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Tatmacht verleiht. Während bei der mittelbaren Täterschaft die Tatherrschaft über das rechtsverletzende Geschehen selbst dem Hintermann zukommt, liegt diese hier bei der Mittelsperson. Sie ist diejenige, die mit ihrer Handlung den Erfolgszusammenhang stiftet. Das Verhalten des Anstifters ist zwar auch Teil des Geschehens, aber er stiftet nicht selbst die Einheit zwischen seiner Handlung und dem rechtsverletzenden Erfolg (wie der mittelbare Täter). Der Anstifter beteiligt sich vielmehr durch seine Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess des unmittelbar Handelnden an der von diesem selbst gestifteten Verletzungseinheit. Er ist Teilnehmer einer, wenn auch von ihm entscheidend mitbewirkten, fremden Unrechtstat.

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      Es kann daher nicht jede Form der (ursächlichen) Einflussnahme auf die Willensbildung ausreichen. Ein Rat oder Tipp genügt daher ebenso wenig wie der bloße Vorschlag oder ein Lohnversprechen. Ansonsten würde auf der einen Seite die Selbstbestimmtheit des Haupttäters unterbewertet, die autonom zur Unrechtsverwirklichung übergeht, und auf der anderen Seite die Macht des Anstifters überbewertet. Solche Einflüsse stellen vielmehr untergeordnete Formen der Beteiligung dar und sind daher der in ihrer Straftatfolge gegenüber der Täterschaft geminderten Beihilfe zuzuordnen.

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      Eine Anstiftung kommt in Betracht, wenn der Anstifter die Fehlbarkeit der Mittelsperson in der Weise ausnutzt, dass er sie in eine Lage versetzt, die sie für sich nicht widerspruchslos zu bewältigen vermag. Er missbraucht oder schafft ein Abhängigkeitsverhältnis zum Vordermann, der dann zwar sein eigenes Unrecht verwirklicht, aber dabei auf eine äußere Wahlfreiheit eingeschränkt ist, so z.B. vor die Wahl gestellt wird, selbst in seiner Guts- und Wohlkonzeption beeinträchtigt zu werden oder zur Rechtsverletzung überzugehen (z.B. Fälle des sog. Nötigungsnotstandes oder andere Formen von Abhängigkeitsverhältnissen). Der Hintermann formt damit durch seine willensbestimmende Macht (nicht: Willensherrschaft) entscheidend den Willen der Mittelsperson.

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      Aus der Unvollkommenheit des Einzelnen und der damit verbundenen Möglichkeit, auf den Entscheidungsprozess eines anderen im Hinblick auf die Verletzung eines Rechtsguts Einfluss zu nehmen, ergibt sich so die Mitzurechnung einer fremden Rechtsverletzung. Diese ist bei einer bestimmten Qualität der Beeinflussung mit der Herrschaft über die vom unmittelbar Handelnden bewirkten Freiheitsverletzung vergleichbar, mit ihr aber dennoch nicht gleichzusetzen, da der Vordermann weiterhin seinen Unrechtsentschluss realisiert. Für die Anstiftung ist es erforderlich, dass der Anstifter so auf die Mittelsperson einwirkt, daß diese der Willensbestimmung bedingt durch ihre Endlichkeit nicht zu widerstehen vermag. Ebenso wie der mittelbare Täter macht sich also auch der Anstifter die Endlichkeit des Gegenübers zunutze, allerdings in einer anderen Form als jener.

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      Gehilfe ist derjenige, der einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat Hilfe leistet (§ 27 Abs. 1 StGB). Nach § 27 Abs. 1 S. 1 StGB richtet sich die Strafe des Gehilfen nach der Strafdrohung des Täters, ist jedoch nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern (§ 27 Abs. 2 S. 2 StGB). Im Vergleich zur Täterschaft und auch zur Anstiftung unterstützt der Gehilfe nur die Tat des Haupttäters. Das Unrecht des Gehilfen ist daher gemindert. Eine nur versuchte Beihilfe ist generell straflos (§ 30 StGB e contrario).

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      Vor dem Hintergrund des verminderten Unrechtsmaßes der Beihilfe und der Straflosigkeit der versuchten Beihilfe bedarf es einer Konkretisierung des Merkmals „Hilfeleisten“.

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › E. Besondere Problemstellungen: Eigenhändige Delikte, Sonderdelikte, Unterlassungsdelikte, Fahrlässigkeit und Unternehmensstrafbarkeit

E. Besondere Problemstellungen: Eigenhändige Delikte, Sonderdelikte, Unterlassungsdelikte, Fahrlässigkeit und Unternehmensstrafbarkeit

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