Handbuch des Strafrechts. Группа авторов
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Diese Lehre verbindet zutreffend die Akzessorietät hinsichtlich des Rechtsgutsangriffs seitens des Teilnehmers mit seinem Handlungsunwert, der nicht auf bloße Kausalität reduziert werden kann. Damit wird der materiale Gehalt des Unrechts der Teilnahme sowohl hinsichtlich des über den Haupttäter vermittelten Rechtsgutsangriffs als auch hinsichtlich seines eigenen Handlungsbezugs hervorgehoben.[185] Insoweit benennt diese Lehre jedenfalls das Begründungsproblem der Teilnahme deutlich, jedoch verbleibt sie im Wesentlichen bei einer beschreibenden Darstellung des Teilnahmeunrechts. Eine genauere Klärung der intersubjektiven Wirkverhältnisse und damit auch eine Verknüpfung der beiden Elemente „Akzessorietät“ und „Rechtsgutsangriff“ erfolgt hingegen nicht.
f) Solidarisierungslehre Schumanns
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Schumann benennt zunächst zutreffend die Problemstellung, nämlich dass es einer Begründung bedürfe, vom Prinzip der Selbstverantwortung des Einzelnen abzuweichen, so dass es einer Erklärung bedürfe, warum und ob überhaupt eine Mitzurechnung für Taten anderer möglich sei.[186] Grund und Grenze des Teilnahmeunrechts müssten mit dem Verantwortungsprinzip der Beteiligten zusammenstimmen.[187] Das Unrecht des Teilnehmers zeichne sich dadurch aus, dass er sich mit fremden Unrecht solidarisiere. Das entscheidende Unrechtsmoment der Teilnahme liege in ihrem besonderer „Aktunwert“, der in der Rechtsgemeinschaft einen rechtserschütternden Eindruck hervorrufe und damit ein für die Rechtsgemeinschaft „unerträgliches Beispiel“ darstelle.[188] Schumann vergleicht das Unrecht der Teilnahme auch mit dem des Versuchs. Bei beiden liege der Strafgrund in dem sich in der Straftat manifestierenden rechtsfeindlichen Willen, der das Vertrauen der Allgemeinheit in die Geltung der Rechtsordnung zu erschüttern geeignet sei (sog. Eindruckstheorie).[189]
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Auch wenn Schumann in seiner Arbeit immer wieder betont, Grund und Grenze des Teilnahmeunrechts müssten sich aus dem Verantwortungsprinzip der Beteiligten ableiten,[190] wird er seiner Prämisse bei der Deduktion des eigenen Ansatzes nicht gerecht. Denn entscheidender Maßstab für das Teilnahmeunrecht soll nun nicht mehr das freie (verantwortliche) Handeln des Einzelnen sein, sondern die Frage, inwieweit der „Rechtsfrieden in unerträglicher Weise“ durch die „Solidarisierung mit fremdem Unrecht“ gestört werde. Ausgangspunkt ist dann nicht mehr die Handlung der Person und ihre Beziehung zum angegriffenen Rechtsgut, sondern der äußere „Eindruck“ der Allgemeinheit. Die Gesellschaft wird zum Subjekt, während der betroffene Einzelne zum Objekt für andere wird. Der „friedensstörende Eindruck“ stellt zudem nur scheinbar ein objektives Kriterium in dem Sinne dar, dass er die Strafwürdigkeit der Tat zu seinem Inhalt macht. Vielmehr ist er Ausdruck einer unbestimmten Beliebigkeit eines sozialpsychologischen Gefühls anderer, der relativ bleiben muss, da sich für ihn keine allgemeingültigen Kriterien ableiten lassen.[191] Bei dem einen könnte z.B. auch eine tatprovozierende Situationsschaffung ausreichen, um sein Rechtsgefühl zu erschüttern, bei einem anderen dagegen nicht. Schließlich wird, anders als bei der vollendeten täterschaftlich begangenen Tat, bei der das Unrecht Grund für die Folge (den Eindruck als Wendung gegen das Recht) ist, Grund und Folge beim Teilnahmeunrecht umgekehrt: Der Eindruck soll nun Grund dafür sein, dass die Tat als unrechte zu bewerten ist. Eine Tat, die nach den sonst anzulegenden Kriterien kein Unrecht darstellt, wird als Unrecht behandelt, weil sie für andere so erscheint.[192] Die Rechtswidrigkeit des Teilnahmehandelns wird damit durch den Eindruck fingiert, nicht aber begründet.
g) Günther Jakobs „Theorie der Beteiligung“[193]
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Jakobs Theorie der Beteiligung verfolgt einen anderen Ansatz. Bereits die Unterscheidung von Tätern und Teilnehmern ersetzt er durch die Differenzierung zwischen der „ein Delikt Ausführenden“ (Täter) von „im Vorfeld der Ausführung Beteiligten“ (Teilnehmer). Dabei geht es ihm um „Quantitäten der Zuständigkeit“.[194] Derjenige sei für ein eingetretenes Delikt „zuständig“, der es „voranbring(e)“.[195] Das Unrecht der Tat liege in der Tatausführung, d.h. in der Tatbestandsverwirklichung vom Versuchsbeginn bis zum Abschluss des Erfolgseintritts.[196] So bringe die Realisierung einer deliktischen Planung derjenige voran, der eine Leistung erbringe, die insgesamt für den Abschluss der Ausführung erforderlich sei. Das beinhalte sowohl ein Verhalten im Vorfeld der Tat (Beteiligung) als auch die Ausführung der Tat selbst (Ausführender).[197]
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Die Beteiligten (Teilnehmer) sollen nun für ein Unrecht haften, das sie selbst nicht mit eigener Hand vollziehen. So untersage die Norm wie § 212 oder § 223 StGB, einen anderen zu töten, zu verletzen usw. Ihr komme damit die Aufgabe zu, das Verhalten der Bürger zu steuern und so stabilisierend auf das Gesellschaftssystem zu wirken. Das Strafrecht garantiere daher nicht einen Güterschutz, sondern die Sicherung der Normgeltung, die „Enttäuschungsfestigkeit der wesentlichen normativen Erwartungen“.[198] Nicht die Verursachung des Todes eines Menschen sei für die Strafrechtsgutsverletzung entscheidend, denn sie stelle nur eine schlichte Gutsverletzung dar, sondern der in der „vermeidbaren Tötung liegende Normwiderspruch“.[199] Das Strafrecht wirke daher generalpräventiv, nicht nur negativ in Form von Abschreckung, sondern vor allem positiv in der Einübung von Normanerkennung.[200] Für den Beteiligten bedeute die Norm folgendes: Du sollst dich nicht für die Ausführung einer Verletzung (auch im Versuch) zuständig machen.[201] Die Ausführung der Normverletzung sei dann für den Beteiligten auch eine eigene, wenn auch eine durch fremde Hand vollzogene; insofern stelle sie auch eigenes Unrecht dar. Ein bloßes Verhalten im Vorfeld (vor Versuchsbeginn) sei insoweit noch nicht normwidrig. Wer also einen anderen dazu bringe, den Entschluss zu fassen, einen Feind zu töten, widerspreche dadurch noch nicht der Tötungsvollzüge untersagenden Norm. Damit ist, was Jakobs auch erkennt, § 30 StGB nicht kompatibel.[202] Bedeutung soll ein solches Vorfeldverhalten aber insofern haben, als es zwar noch kein Unrecht nach außen darstelle, aber eine Obliegenheitsverletzung nach innen sei. Komme es (zumindest zum Versuch) durch den Ausführenden („durch fremde Hand“) und werde so die „interne deliktische Planung externalisiert“, werde damit auch eigenes Unrecht des Beteiligten begründet.[203]
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Eine Beteiligung setze zudem eine schuldhafte Tatausführung voraus, da einem schuldlos Handelnden die Kompetenz fehle, „seine Verhaltensbedeutung gegen die Bedeutung der Norm zu stellen“.[204] So lasse sich eine Trennung zwischen Vorsatz und Unrechtsbewusstsein nicht durchführen: Die Kenntnis der Verwirklichung von Tatbestandsmerkmalen umfasse zum einen auch das Bewusstsein, sich unrecht zu verhalten. Zum anderen sei das Handeln Schuldloser, wie seelisch kranker Menschen, letztlich „reine Triebregung“, sie könnte normative Erwartung nicht enttäuschen, sondern entsprächen vielmehr dem „Einsatz von Maschinen oder Tieren“.[205] Daher fordert Jakobs eine strenge Akzessorietät der Beteiligung. Handelt der Ausführende schuldlos, komme bei demjenigen, der „über einen nicht Verantwortlichen“ agiere, nur mittelbare Täterschaft in Betracht.
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Der (positiv) generalpräventive Ansatz Jakobs verliert schon im Begründungsansatz die Person aus den Augen. Maßgeblich ist die Wirkung der Strafe für die Gesellschaft. Der Einzelne wird damit weder in die Normbegründung noch in die Strafbegründung aufgenommen, sondern als Objekt zum Mittel anderer. Er wird nicht bestraft, weil er eine Straftat begangen hat, sondern seine Bestrafung dient den anderen Systemmitglieder als Einübungsobjekt ihrer „normativen Erwartungen“. Aber auch die übrigen (rechtstreuen) Gesellschaftsmitglieder werden in ihrem Selbstverständnis zu Objekten herabgesetzt, da sie nicht als autonome Personen, sondern als solche behandelt werden, die aufgrund ihrer Hilflosigkeit in ihrer Normorientierung immer wieder zu Lasten anderer Rechtstreue erlernen müssen.[206] Zudem macht das Jakobs’sche Verständnis des schuldlos Handelnden deutlich, dass er ihn mit einem Naturereignis oder einer Maschine gleichsetzt. Er geht dann auch davon aus, dass es sich dabei nicht um einen Fall der Beteiligung, sondern