Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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jedoch den Menschen auf einen Kausalprozess. So betrachtet Jakobs auch schuldlos Handelnde nicht mehr als Rechtssubjekte, sondern als natürliche oder mechanische „Störfaktoren“ der sozialen Gemeinschaft[208].

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      Die Lehre vom akzessorischen Rechtsgutsangriff beschreibt zutreffend sowohl die Mitwirkung an fremdem Unrecht als auch das Erfordernis der limitierten Akzessorietät. Allerdings mangelt es dieser Lehre an einer Begründung, warum eine „bloße“ Mitwirkung am Unrecht eines anderen, der selbst tatbestandsmäßig und rechtswidrig handelt, strafbares Unrecht begründen kann. Es ist daher einerseits näher auszuweisen, welche Bedeutung die limitierte Akzessorietät für die Teilnahme hat und wie die unterschiedlichen Beiträge des „Bestimmens“ bzw. des „Hilfeleistens“ bezogen auf die Haupttat zu bestimmen sind.

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      b) Auch das in den §§ 26 f. StGB normierte Vorliegen einer rechtswidrigen Haupttat ist Voraussetzung für eine Teilnahme. Wie unter Rn. 54 dargelegt, setzt die Verwirklichung von Un-Recht neben der Verwirklichung des Tatbestandes voraus, dass sich die Verletzung auf einer „zweiten Stufe“ als eine rechtswidrige darstellt. Auch wenn beim Vorhandensein einer Erlaubnisnorm das Verletzungsgeschehen als solches bestehen bleibt, kann es aufgrund der besonderen Sachlage nicht als verbotene Wendung gegen das Recht beurteilt werden. Aufgrund der konkreten Situation fehlt es an einer Unrechtsverwirklichung. Soll auch die Beteiligtenhandlung die Qualität „Unrecht“ aufweisen, kann sie nicht unabhängig von der rechtswidrigen Ausführungshandlung betrachtet werden, sondern muss gerade auf diese bezogen sein. Eine Teilnahme ist daher nur möglich, wenn sich das Verhalten des Haupttäters als Widerspruch zur Rechtsordnung darstellt.

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      c) Für die Teilnahme ist hingegen nicht erforderlich, dass der Haupttäter schuldhaft handelt (§§ 26 f., 29 StGB). Das ergibt sich aus dem Begriff der Schuld, der die persönliche Vorwerfbarkeit betrifft. Der innere Verschuldensprozess ist weder einer Zurechnung fähig noch kann der (freie) Wille an sich manipuliert oder korrumpiert werden. Ausgeschlossen ist damit freilich nicht, wie dargelegt, dass auf die Entschlussfassung des Gegenübers Einfluss genommen wird, sei es z.B. durch Zwang oder sei es durch Täuschung.

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      e) Auf der Grundlage eines personalen Begriffs des Unrechts ergibt sich auch, dass spezifische subjektive Voraussetzungen in der Person des Handelnden vorliegen müssen und insoweit nicht (mit-)zugerechnet werden können. Vgl. zu den Sonderpflichtdelikten unten Rn. 109.

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      Die Unterschiede der beiden Teilnahmeformen ergeben sich aus der Art und Weise ihres Teilnahmebeitrags zur vorsätzlichen rechtswidrigen Haupttat und auch aus ihrem unterschiedlichen Strafmaß. Dabei unterscheiden sich Anstiftung und Beihilfe nicht nur quantitativ, sondern ebenso qualitativ.

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      Kennzeichnend für die Anstiftung ist, dass der Anstifter einen anderen zur Tat „bestimmt“ (§ 26 StGB). Er beeinflusst den Entscheidungsprozess eines anderen im Hinblick auf dessen vorsätzliche rechtswidrige Tat. Da die Anstiftung der Täterschaft in der Straftatfolge gleichgestellt ist, muss die Einflussnahme eine besondere Qualität aufweisen, die diese Gleichstellung rechtfertigt. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass der unmittelbar Handelnde den Tatbestand selbst vorsätzlich und rechtswidrig

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