Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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Einführung einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit von Unternehmen dafür Sorge zu tragen, dass nicht nur die einzelnen Mitarbeiter eines Unternehmens strafrechtlich belangt werden können, sondern das Unternehmen als Ganzes in den Fokus der Strafverfolgung gerückt wird. Denn das Unternehmen profitiere letztlich auch von den Taten. Demgegenüber, so der Entwurf weiter, werde das bisherige Ordnungswidrigkeitenrecht den Anforderungen der heutigen Organisationsgesellschaft nicht mehr gerecht. Die bloße Verhängung von Bußgeldern erzeuge keine hinreichende Präventivwirkung. Sie blieben gerade für große Wirtschaftsunternehmen ein kalkulierbares Risiko. Aufgrund komplexer organisatorischer Unternehmensstrukturen sei es häufig weder möglich, die Tat einem einzelnen Täter zuzuordnen, noch das schuldhafte Versagen entsprechender Aufsichtsstrukturen zu belegen. In diesen Fällen der sog. „organisierten Unverantwortlichkeit“ könne die Verbandsstraftat im Ergebnis überhaupt nicht sanktioniert werden. Das sei aber unbefriedigend.[257]

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      Der Entwurf sieht Verbandssanktionen in Form von Verbandsstrafen einerseits und Verbandsmaßregeln andererseits vor. Als Verbandsstrafen sind die Verbandsgeldstrafe, die Verbandsverwarnung mit Strafvorbehalt und die öffentliche Bekanntmachung der Verurteilung vorgesehen (§ 4 Abs. 1 VerbStrG-E). Verbandsmaßregeln umfassen den Ausschluss von Subventionen oder von der Vergabe öffentlicher Aufträge sowie als letztes Mittel die Verbandsauflösung (§ 4 Abs. 2 VerbStrG-E), also gewissermaßen eine Todesstrafe für das Unternehmen als ultima ratio.

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › F. Zusammentreffen mehrerer Beteiligungsformen

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      12. Abschnitt: Täterschaft und Teilnahme§ 50 Die Lehre von der Beteiligung › G. Beteiligungsformen im Romstatut und im deutschen VStGB

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