Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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behandelt. Erst im Rahmen der „ganzheitlichen-individuellen“ Strafzumessung werden die unterschiedlichen Beteiligungshandlungen berücksichtigt.

      Bei der Beteiligung mehrerer an einer Straftat, wird jeder von ihnen nach seiner Schuld bestraft (§ 13 österreichisches StGB).

       [16]

      So zutreffend NK-Schild, Vorbem. §§ 26, 27 Rn. 2. Der üblicherweise verwendete Begriff „Strafausdehnungsgründe“ ist ungenau, da die Ausdehnung sich auf den Straftatbestand bezieht und nicht auf die Strafe.

       [17]

      Vgl. zu den unterschiedlichen Varianten des Einheitstätersystems Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 9 ff.

       [18]

      Vgl. zu Tendenzen der Gesetzgebung zur Einheitstäterschaft im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts Volk, 1. Roxin-FS, S. 563, 565 ff.; Johannsen, Die Entwicklung der Teilnahmelehre, S. 137 ff.

       [19]

      Vgl. zur Kritik insgesamt auch Volk, 1. Roxin-FS, S. 563 ff.; LK13-Schünemann, Vor § 25 Rn. 15.

       [20]

      Vgl. zu § 129a StGB näher Weißer, ZStW 121, S. 131, 137 ff.; Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 222.

       [21]

      BVerfG, 26.2.2020 – 2 BvR 2347/15.

       [22]

      Vgl. bereits die Kritik von Volk, 1. Roxin-FS S. 564.

       [23]

      Vgl. zur Rechtsprechung im Nebenstrafrecht, insbes. zum Betäubungsmittelstrafrecht die Ausführungen in Sch/Sch-Heine/Weißer, Vor §§ 25 ff., Rn. 68 ff.; Johannsen, Die Entwicklung der Teilnahmelehre, S. 133 ff.

       [24]

      BGH JR 2004, 245, 246 m. Anm. Rotsch.

       [25]

      BGH JR 2004, 245, 246 m. Anm. Rotsch.

       [26]

      Vgl. auch Reichenbach, Jura 2016, 139, 145 f.

       [27]

      Vgl. auch Zaczyk, GA 2006, S. 411, 414.

       [28]

      Vgl. näher Steinberg/Valerius/Popp-Noltenius, Das Wirtschaftsstrafrecht des StGB, 2011, S. 9, 16 ff.

       [29]

      Vgl. zur älteren Literatur Getz, Teilnahme und Versuch, in: Mitteilungen der internationalen kriminalistischen Vereinigung, Bd. V 1896, S. 348 ff.; v. Liszt, MittlKV V 1896, S. 514 ff.; zudem Kienapfel, Der Einheitstäter im Strafrecht, 1971; Kienapfel/Höpfel, Grundriß des österreichischen Strafrechts, Allgemeiner Teil, 2001.

       [30]

      Vgl. aus neuerer Zeit auch die Arbeiten von Hamdorf, Beteiligungsmodelle im Strafrecht, 2002, S. 407; Schöberl, Die Einheitstäterschaft als europäisches Modell, 2006, der für eine einheitstäterschaftliche europäische Beteiligungsregelung plädiert.

       [31]

      Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 422 ff.

       [32]

      Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 423.

       [33]

      Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 428.

       [34]

      Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 461 ff.

       [35]

      Rotsch, „Einheitstäterschaft“ statt Tatherrschaft, S. 484, S. 421 ff.

       [36]

      Vgl. auch die zutreffende Kritik bei NK-Schild, Vor §§ 25 ff. Rn. 7.

       [37]

      Vgl. insgesamt zur Kritik gegenüber der Lehre vom Einheitstäter auch poinitiert Jakobs, Theorie der Beteiligung, S. 21 f. m. Fn. 23.

       [38]

      Vgl. auch Roxin, Grünwald-FS, S. 549, 553 „Strafrechtliche Begriffe müssen an gesetzliche Leitbilder anknüpfen, die eine normative Überformung realer Geschehensstrukturen darstellen.“

       [39]

      Wie hier auch Sch/Sch-Heine/Weißer, Vor §§ 25 ff., Rn. 10 ff.; Roxin, Täterschaft und Tatherrschaft, S. 451, 698.

       [40]

      NK-Schild, Vorbem. §§ 25 ff. Rn. 1.

       [41]

      Jescheck, AT 2. Aufl., 1972, S. 165; Schmidhäuser,

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