Handbuch des Strafrechts. Группа авторов

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des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs, S. 300 ff.

       [124]

      Immanuel Kant hat das Recht prägnant formuliert als „Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des andern nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“ Metaphysik der Sitten, 1797, Rechtslehre, § B, AB 33.

       [125]

      Anders ausgedrückt: Das Recht muss resubjektivierbar sein, vgl. Kahlo, Das Problem des Pflichtwidrigkeitszusammenhangs, S. 304.

       [126]

      Vgl. auch Zaczyk, Das Unrecht der versuchten Tat, S. 219.

       [127]

      Siehe auch Arm. Kaufmann, Jescheck-FS, S. 251 ff.; Kaufmann weist hier zutreffend auf die Überschätzung der objektiven Zurechnung hin. Vgl. auch M. Köhler, AT, S. 144.

       [128]

      Murmann, Die Nebentäterschaft im Strafrecht, S. 172 ff.

       [129]

      Vgl. auch Gallas, Bockelmann-FS, S. 168; Zaczyk, Das Unrecht der versuchten Tat, S. 220; M. Köhler, AT, S. 235 ff.

       [130]

      Vgl. dazu auch Köhler, Strafrecht AT, S. 321 ff.; Rehr-Zimmermann, Die Struktur des Unrechts in der Gegenwart der Strafrechtsdogmatik, 1994, S. 115. Darüber hinaus ist es aber nicht erforderlich, dass der Täter nur aufgrund der Einsicht in die Rechtfertigungssituation handelt, sondern er kann darüber hinaus auch von anderen Zwecken oder Motiven handeln, mögen sie auch unmoralisch sein. Ansonsten würde eine Vermengung der rechtlichen Anforderungen mit ethischen erfolgen.

       [131]

      Vgl. dazu auch Köhler, Strafrecht AT, S. 323. Deutlich wird das subjektive Rechtfertigungselement zudem in der Wendung „um. . .zu“, wie z.B. bei §§ 32 Abs. 2, 34 StGB.

       [132]

      Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem Streitstand zur Behandlung des sog. umgekehrten Erlaubnistatbestandsirrtums kann hier nicht erfolgen. Siehe Köhler, Strafrecht AT, S. 321.

       [133]

      Neumann/Schulz-Zaczyk, Verantwortung in Recht und Moral, S. 110.

       [134]

      Vgl. dazu auch Murmann, Die Nebentäterschaft im Strafrecht, S. 180; vgl. insgesamt zum Abschnitt Noltenius, Kriterien der Abgrenzung, S. 206 ff.

       [135]

      Noltenius, Kriterien der Abgrenzung, S. 257.

       [136]

      Vgl. auch Köhler, AT, S. 488.

       [137]

      Näher Murmann, Die Nebentäterschaft im Strafrecht, 154 ff., 180.

       [138]

      Deutlich auch BT-Drs. IV/650, 149.

       [139]

      Dass der Vordermann möglicherweise die Inszenierung durch den Hintermann durchschaut, und es daher nicht zur Verwirklichung seiner Unrechtsmaxime kommt, ist für ihn nur zufällig.

       [140]

      Köhler, AT, S. 505 f., 508.

       [141]

      Steinberg/Valerius/Popp-Noltenius, Das Wirtschaftsstrafrecht des StGB, S. 11; vgl. ausführlich Noltenius, Kriterien der Abgrenzung, S. 320 ff.

       [142]

      Köhler, AT, S. 505 f., 508.

       [143]

      Sch/Sch-Heine/Weißer, § 25 Rn. 61 ff.

       [144]

      Sch/Sch-Heine/Weißer, § 25 Rn. 72 ff.

       [145]

      Deutlich auch SSW-Murmann, § 25 Rn. 37.

       [146]

      Deutlich auch SSW-Murmann, § 25 Rn. 37.

       [147]

      Ob eine bloße Willensvereinigung bereits Strafunrecht begründen kann, wie es z.B. § 30 StGB vorsieht, kann hier nicht weiter vertieft werden; vgl. hierzu kritisch NK-Zaczyk, § 30 Rn. 4 f.; Schiemann, NStZ 2019, 186.

       [148]

      Deutlich auch SSW-Murmann, § 25 Rn. 32; BGH NStZ-RR 2014, 203.

       [149]

      Köhler, AT, S. 532 f.

       [150]

      Köhler, AT,

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